Weitreichende Folgen von Arbeitszeitbetrug
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Weitreichende Folgen von Arbeitszeitbetrug

Recht so? Expertenkolumne

von Kristina Harrer-Kouliev/Alexandra Schmidt
Montag, 14.07.2025
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Dieses entschied nämlich, dass ein offensichtlicher Arbeitszeitbetrug nicht nur die fristlose Kündigung rechtfertigt, sondern Beschäftigte auch zur Übernahme der vom Arbeitgeber aufgewendeten Detektivkosten verpflichtet.

Der Sachverhalt

Der klagende Arbeitnehmer, seit 2009 als Fahrausweisprüfer ­tätig, war verpflichtet, seine Arbeitszeiten mittels elek­tronischer Zeiterfassung zu dokumentieren. Nach Hinweisen durch ein Sicherheitsunternehmen hatten sich Unstimmigkeiten zwischen dokumentierter und tatsächlich ge­leisteter Arbeitszeit ergeben. Verdacht: Der Kläger habe während der Arbeitszeit u. a. ein Fitnessstudio besucht.

Zur Überprüfung engagierte die Arbeitgeberin eine Detektei, die den Kläger im November 2022 an fünf Tagen obser­vierte. Ergebnis: Der Kläger fehlte insgesamt 207 Minuten ohne ordnungsgemäße Pausenmeldung, bezog jedoch ungekürzt Gehalt. Die Detektivkosten beliefen sich auf 21.608,90 Euro. Die Arbeitgeberin kündigte dem Angestellen daraufhin fristlos, wogegen dieser Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Köln einlegte – erfolglos. Mit einer Berufung verfolgte der Kläger seinen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung sowie auf Abweisung der Detektivkosten weiter.

Die Entscheidung des LAG

Die beim LAG Köln eingelegte Berufung des Klägers blieb ebenfalls erfolglos, auch das LAG hält die fristlose Kündigung für wirksam. Demnach habe die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung unter Berücksichtigung aller Umstände und beider Interessen unzumutbar ist.

Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zur korrekten Arbeitszeiterfassung stelle laut LAG grundsätzlich einen wichtigen Grund dar. Dies gelte etwa für den Missbrauch von Zeiterfassungssystemen oder für vorsätzlich falsche Angaben. Entscheidend sei nicht die strafrechtliche Relevanz, sondern der durch die Pflichtverletzung ausgelöste Vertrauensbruch.

Weiter entschied das LAG, dass die Überwachung durch den Detektiv datenschutzrechtlich zulässig war und der Kläger die Kosten dafür zu tragen habe. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (§ 280 Abs. 1 BGB) sind dem Arbeitgeber notwendige Detektivkosten zu erstatten, wenn ein konkreter Verdacht besteht und der Arbeitnehmer eine vorsätzliche Pflichtverletzung begeht.

Das sind die Praxishinweise

Arbeitszeitverstöße sind kein Kavaliersdelikt und sollten aus Arbeitgebersicht ernst genommen werden. Das Gericht stellt klar, dass die vorsätzliche Falschdokumentation der Arbeitszeit einen erheblichen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten darstellt. Der hierdurch entstehende Vertrauensbruch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kann eine weitere Zusammenarbeit unmöglich machen, sodass vor diesem Hintergrund arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergriffen werden sollten.


Kristina Harrer-Kouliev (l.) und Alexandra Schmidt (r.)
Kristina Harrer-Kouliev (l.) und Alexandra Schmidt (r.)
Foto: BdS

Die Autorinnen

Kristina Harrer-Kouliev

Kristina Harrer-Kouliev ist Fach­anwältin für Arbeitsrecht, Leiterin der Rechtsabteilung des BdS sowie ehrenamtliche Richterin am Arbeitsgericht in Berlin. Ihr Jurastudium hat sie an der Eberhard-Karls-Universität in Tübingen absolviert.

Alexandra Schmidt

Alexandra Schmidt ist seit Januar 2023 als Syndikusrechtsanwältin und Referentin beim Bundesverband der Systemgastronomie in München tätig. Sie studierte Jura an der Julius-Maximilians-Universität in Würzburg und an der Ludwig-Maximilians-Universität in München

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