Clever anstellen – mehr verdienen!
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Clever anstellen – mehr verdienen!

von Daniela Müller
Montag, 01.01.2018
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In einer personalintensiven Branche wie dem Gastgewerbe ist es wirtschaftlich entscheidend, dass gerade der Kostenblock Mitarbeiter sehr genau im Visier des Unternehmers ist. Eine sorgfältige Personalbedarfsplanung, die auch der Vermeidung von kostenträchtigen Personalüberhängen dient (zu viel Personal für zu wenige Gäste), ist eine wirksame Maßnahme, um unnötige finanzielle Belastungen des Betriebsergebnisses zu vermeiden. Clevere Unternehmer beginnen aber bereits deutlich früher mit der Kostenoptimierung: »Bereits bei der Einstellung eines neuen Mitarbeiters kann bare Münze gespart werden, vorausgesetzt, der Unternehmer wählt das optimale Beschäftigungsmodell«, versichert Diplom-Jurist Ulrich Müller, Leiter Personal/Administration & Recht der Unternehmen der BUHL-Gruppe mit über 3.500 Beschäftigten.

Der 450-Euro-Job

1. Kostenfalle 450-Euro-Job

Es ist nicht alles Gold, was glänzt – diese alte Weisheit trifft im deutschen Arbeitsrecht auch auf das wohl beliebteste Beschäftigungsmodell für Aushilfskräfte zu: den sogenannten 450-Euro-Minijob.Auf einen Blick: 450-Euro-Minijob

  • Hohe Personalnebenkosten: 28 Prozent pauschale Beiträge in die Kranken- und Rentenversicherung
  • Arbeitnehmer erhält keine laufenden Sozialleistungen
  • Leicht zu handhaben
  • Enge Verdienstgrenzen und damit verbunden
    beschränkte Einsetzbarkeit des Arbeitnehmers
  • Bruttoverdienst = (fast) Nettoverdienst (2 Prozent pauschale Lohnsteuern)
  • Fortlaufende Beschäftigung möglich.

Die Vorteile für alle Beteiligten liegen bei diesem Modell scheinbar auf der Hand: Es ist leicht zu handhaben, kann fortlaufend angewandt werden und der Arbeitnehmer bekommt seinen Lohn (fast) ohne Abzüge ausbezahlt; ein niedriger pauschaler Lohnsteuersatz von 2 Prozent macht es möglich. So weit, so gut. Oder auch nicht. Befasst man sich nämlich aus unternehmerischer Sicht mit dem Thema, stellt man schnell fest, dass der 450-Euro-Minijob ein echtes Erfolgsmodell ist – jedoch nicht für den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer, sondern vielmehr für das deutsche Staatssäckel.

Eine unbestreitbare Tatsache ist nämlich, dass diese Form des Minijobs für den Arbeitgeber mit pauschalen Abgaben von knapp 30 Prozent an die Kranken- und Rentenversicherung verbunden ist. »Ein 450-Euro-Jobber, der seine Verdienstgrenze ausschöpft, kostet den Arbeitgeber monatlich also rund 585 Euro. Auf das Jahr fallen also 1.620 Euro Pauschalabgaben pro Mitarbeiter an«, rechnet Ulrich Müller vor. Ist doch prima für die Minijobber, denken jetzt bestimmt viele – allerdings ohne die Kehrseite der Medaille zu kennen: »Die Gegenleistungen, die der Arbeitnehmer für diese einbezahlte Pauschale erwarten darf, enttäuschen auf ganzer Linie«, so der Experte.

Ein Beispiel: Der Pauschalbeitrag, den der Unternehmer für seinen Minijob-Mitarbeiter in die Krankenkasse einbezahlt, beläuft sich auf stolze 13 Prozent. Wer jetzt aber glaubt, dass der Arbeitnehmer dadurch eine Gegenleistung von der Versicherung erwarten darf, ist auf dem Holzweg. Die abgeführten Beträge fließen direkt in den allgemeinen Gesundheitsfonds. Der Minijobber geht leer aus. Ein kleiner Schmunzler am Rande: Sollte Ihr Minijobber privat krankenversichert sein, müssen Sie die Pauschale von 13 Prozent nicht abführen.

Freiwillige Rentenversicherung

Wenigstens einen kleinen Vorteil dürfen sich die Minijobber schließlich aus dem Pauschalbeitrag erhoffen, den der Arbeitgeber in die Rentenversicherung einzahlt – vorausgesetzt der Mitarbeiter lässt sich nicht per Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien. Wollen sie Leistungen in Anspruch nehmen, müssen Minijobber nur die Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,6 Prozent selbst tragen – also 3,6 Prozent. Dafür können sie dann im Rahmen der Tätigkeit etwa Pflichtzeiten erwerben, die z. B. bei Ansprüchen auf medizinische Rehabilitation oder Umschulungen nachgewiesen werden müssen. Von eher geringerer Bedeutung sind bei einem Verdienst von maximal 450 Euro dagegen die monetären Auswirkungen auf die Altersrente: Diese bleiben selbst im Fall, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in die Rentenversicherung einbezahlen und letzterer tatsächlich 450 Euro verdient, monatlich im einstelligen Eurobereich.

Viele Minijobber entscheiden sich deshalb lieber für mehr Bares im Hier und Jetzt, statt für ein paar mickrige Euro im Alter. Für den Arbeitgeber geht das leider nicht so einfach: Er muss die pauschalen Abgaben für die Rentenversicherung trotzdem abführen. Man braucht kaum dazuzusagen, dass 450-Euro-Minijobber weder Ansprüche auf Arbeitslosengeld noch auf Leistungen der Pflegeversicherung geltend machen können, sollten sie nicht an anderer Stelle noch einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen.

Der Midijob

2. Midijob: Arbeiten in der »Gleitzone«

Nur einen Cent mehr als 450 Euro muss ein Arbeit­geber monatlich in die Hand nehmen, um sich und seinem Arbeitnehmer die zahlreichen Vorteile des sogenannten Midijobs zu sichern.Auf einen Blick: Midijob – Beschäftigung in der Gleitzone

  • Verringerte Sozialabgaben für den Arbeitnehmer, die »gleitend« mit dem Gehalt steigen (11 bis 21 Prozent)
  • Arbeitnehmer genießt volle soziale Absicherung
  • Im Falle von Arbeitslosigkeit erhält der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld I
  • Es gilt nicht wie beim Minijob brutto = netto. Einkünfte aus dem Midijob werden mit anderen sozialversicherungspflichtigen Einkünften zusammengerechnet und sind entsprechend vollständig zu versteuern
  • Arbeitnehmer, die bereits sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, können die vergünstigten Sozialabgaben eines Midijobs nicht nutzen.

Der sogenannte Midijob wurde von der Bundesregierung im Jahr 2003 als Bestandteil des Hartz-Konzeptes eingeführt, um zu verhindern, dass Arbeitnehmer benachteiligt werden, die nur geringfügig mehr als in einem versicherungsfreien Minijob verdienen. In den Genuss von reduzierten Sozialabgabesätzen kommen demnach jene Teilzeitbeschäftigten, die regelmäßig zwischen 450,01 und 850,00 Euro verdienen.

Soziale Absicherung zu günstigen Konditionen

»Die Beschäftigung in der sogenannten Gleitzone ist aus verschiedenen Gründen eine echte Win-win-Situation für beide Seiten«, erklärt Ulrich Müller. Arbeitgeber profitieren, verglichen mit dem 450-Euro-Minijob, von deutlich niedrigeren Sozialabgaben: Statt einer Pauschale von knapp 30 Prozent werden hier nur 21 Prozent fällig. Für den Arbeitnehmer bietet der Midijob eine besonders günstige Möglichkeit, für den Notfall vorzusorgen: Die Sozialbeiträge in der Gleitzone beginnen bei 11 Prozent und steigen mit dem anfallenden Lohn quasi »gleitend« auf 21 Prozent – was gerade im Niedrigverdienstbereich zu einem erhöhten Nettogehalt führt. Trotz der reduzierten Beitragszahlungen in die Sozialversicherungssysteme ist er vollständig über diese abgesichert – und zwar wirklich auch dann, wenn sein monatlicher Lohn nur einen Cent mehr als 450 Euro beträgt. »Eine winzige Investition mit enorm großen Auswirkungen: Der Arbeitnehmer ist durch den Midijob kranken- und pflegeversichert, hat Anspruch auf Krankengeld sowie auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (ALG I). Außerdem ist er in vollem Umfang rentenversichert«, so der Personalexperte.

Kurzfristige Beschäftigung

3. Die kurzfristige Beschäftigung

Gerade für das Gastgewerbe mit seinen typischen Saisonspitzen eignet sich das Modell »Kurzfristige Beschäftigung« in der Regel sehr gut. Zwar gilt es, einige Voraussetzungen und Regeln zu beachten, günstiger wird es für den Arbeitgeber jedoch kaum. Davon kann am Ende auch der Mitarbeiter profitieren.Auf einen Blick: kurzfristige Beschäftigung

  • Mitarbeiter muss Voraussetzungen für kurzfristige Beschäftigung erfüllen
  • Zeitgrenze von 70 Tagen bzw. 3 Monate am Stück bei einer 5-Tage Woche
  • Keine Sozialabgaben
  • Keinerlei Verdienstgrenzen
  • Befristeter Vertrag ist notwendig – längstens auf ein Jahr
  • Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden
  • Für den Mitarbeiter fallen – je nach individuellen Steuermerkmalen – teils Lohnsteuern an

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Kalendertage angelegt ist. Dazu muss der Arbeitsvertrag schriftlich befristet werden. Der kurzfristige Minijob eignet sich also gerade in der Gastronomie ideal für den Saisonjob im Sommer oder die regelmäßige Aushilfe am Wochenende.

»Für den Arbeitgeber ist die kurzfristige Beschäftigung das kostengünstigste Beschäftigungsmodell. Er muss keinerlei Sozialabgaben bezahlen. Es sind hier also weder Arbeitnehmer- noch Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege- sowie Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten«, so Ulrich Müller. »Allerdings fallen für den Mitarbeiter – je nach den individuellen Steuermerkmalen – teils Lohnsteuern an. Spätestens im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung erhält er dann die zu viel bezahlte Lohnsteuer zurück.« Ein kleiner Nachteil gegenüber dem Minijob für den Mitarbeiter, der allerdings schnell zum Vorteil gewandelt werden kann: »Clevere Arbeitgeber beteiligen lieber ihre Mitarbeiter an der Kostenersparnis, die ihnen die kurzfristig Beschäftigten gegenüber dem 450-Euro-Minijob bescheren – anstatt sinnfrei fast 30 Prozent Pauschalabgaben an den Staat abzuführen«, rät Ulrich Müller.

Tätigkeit darf nicht »berufsmäßig« ausgeübt werden

Damit dieses Beschäftigungsmodell zur Anwendung kommen kann, muss der Mitarbeiter zudem einige Voraussetzungen erfüllen. Eine kurzfristige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn die Aushilfstätigkeit »berufsmäßig« ist. Was so viel heißt wie: Der Job muss von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und nur ein gelegentlicher Hinzuverdienst sein. Auf die Höhe des monatlichen Verdienstes kommt es dagegen nicht an.

Studenten, Schüler, Rentner und Hausfrauen können also beispielsweise problemlos kurzfristig beschäftigt werden. Aber auch für Selbstständige und Arbeitnehmer, die bereits einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, eignet sich das Modell. Nicht dafür infrage kommen dagegen beispielsweise Saisonkräfte im Haupterwerb, sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die sich im unbezahlten Urlaub oder in Elternzeit befinden, oder Schulentlassene und exmatrikulierte Studenten vor der Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder Ausbildung.

Bei Überschreitung der Zeitgrenze drohen Nachzahlungen

Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollte der Arbeitgeber zudem vorab überprüfen, ob ein Bewerber bereits andere kurzfristige Beschäftigungen ausübt. Dies ist unbedingt auszuschließen, da mehrere aufeinanderfolgende kurzfristige Beschäftigungen – unabhängig vom jeweiligen Arbeitgeber – bei der Prüfung der Zeitgrenze zusammengerechnet werden. Sobald bei Beginn jeder neuen Beschäftigung im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 70 Arbeitstagen (bzw. maximal drei Monaten am Stück bei einer 5-Tage-Woche) überschritten wird, handelt es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Dann droht dem Arbeitgeber die Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge. Zu beachten ist außerdem, dass zwischen wiederholten kurzfristigen Tätigkeiten bei ein und demselben Arbeitgeber mindestens zwei Monate Unterbrechung liegen müssen.

Werkstudenten

4. Die Beschäftigung als Werkstudent

Studenten sind bei Arbeitgebern in der Regel gern gesehene Arbeitskräfte: Sie sind kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn sie während des Studiums eine mehr als geringfügige Nebenbeschäftigung ausüben. Sie gelten dann als sogenannte »Werkstudenten«.Auf einen Blick: Die Beschäftigung als als Werkstudent

  • Mit Ausnahme von Rentenversicherungsbeiträgen werden für Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge fällig
  • Keine Verdienstgrenze
  • Zeitgrenze von 20 Wochenstunden während der Vorlesungszeit
  • Heranführung fachlich qualifizierter Arbeitskräfte an das Unternehmen
  • Bei Unterschreiten der monatlichen 450-Euro-Verdienstmarke gilt die Beschäftigung als Minijob mit rund 30 Prozent Pauschalabgaben.

So weit so gut – doch lauern auch bei diesem Beschäftigungsmodell einige Stolpersteine, die der Arbeitgeber beachten muss: Zum einen darf der Werkstudent während seiner Beschäftigung niemals weniger als 450,01 Euro pro Monat verdienen. »Rutscht er mit seinem Verdienst unter diese Grenze, ist das Arbeitsverhältnis als 450-Euro-Minijob abzurechnen. Für den Arbeitgeber sind dann rund 30 Prozent Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale fällig«, warnt der Jurist Ulrich Müller.

Auch Werkstudenten müssen zudem festgelegte Zeitgrenzen einhalten, allerdings nur während der Vorlesungszeit. Da das Studium als Hauptbeschäftigung im Vordergrund stehen muss, sind dann nur 20 Wochenstunden erlaubt. Davon ausgenommen sind Arbeitseinsätze am Abend, an Feiertagen und an den Wochenenden. Wer »schummelt« oder die Zeitgrenze schlichtweg ignoriert, läuft Gefahr, dass das Arbeitsverhältnis vollumfänglich sozialversicherungspflichtig wird.

Achtung: Wird ein Student exmatrikuliert, nimmt er ein Urlaubssemester oder gibt sein Studium ganz auf, darf er nicht mehr als Werkstudent beschäftigt werden.
Der Original-Text aus dem Magazin wurde für die Online-Version evtl. gekürzt bzw. angepasst.

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