Corona-Hilfen

Betriebe können neue Ausbildungsprämie beantragen

Zwei Azubis im Hotel
Kleinere und mittlere Betriebe können nun eine neue Ausbildungsprämie beantragen. (©Racle Fotodesign/stock/adobe.com)
Dem Dehoga zufolge können voraussichtlich ab dem 4. August bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) die neuen Ausbildungsprämien von 2.000 Euro für jede neu begonnene Berufsausbildung beantragt werden.
Montag, 03.08.2020, 11:37 Uhr, Autor: Thomas Hack

Eine Ausbildungsprämie von 2.000 Euro für jede neu begonnene Berufsausbildung können nun von der Corona-Krise betroffene kleine und mittlere Ausbildungsbetriebe (KMU) erhalten, die ihr Ausbildungsniveau im Vergleich zu den drei vergangenen Jahren dennoch beibehalten. Wer sein Ausbildungsniveau erhöht, erhält eine „Ausbildungsprämie plus“ in Höhe von 3.000 Euro. Gefördert werden können werden dabei Ausbildungen, die im Zeitraum 1. August 2020 bis 15. Februar 2021 beginnen; ob der Ausbildungsvertrag vor oder nach dem 1. August 2020 abgeschlossen wurde oder wird, spielt keine Rolle.

Betriebe mit bis zu 249 Mitarbeiter sind föderberechtigt

Die Auszahlung der Prämien erfolgt schließlich nach Ende der Probezeit. Mit der Ausdehnung des Zeitraums über das Jahresende hinaus wurde damit eine der Forderungen des DEHOGA zum Programm erfüllt. „Wir haben in den letzten Wochen von vielen gastgewerblichen Ausbildungsbetrieben gehört, dass sich angesichts der Krise der Ausbildungsbeginn tendenziell nach hinten verschieben wird. Dieser besonderen Lage wird dadurch Rechnung getragen“, heißt es wörtlich in einer Pressemitteilung des Verbands. Förderberechtigt sind jedoch nur solche Ausbildungsbetriebe, die im Gesamtunternehmen bzw. Konzern nicht mehr als 249 Beschäftigte haben. Der Nachweis, dass das Ausbildungsniveau im Vergleich zum Durchschnitt der drei vergangenen Jahre gehalten oder erhöht wird, erfolgt durch Bescheinigung der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle (IHK).

Neuer Zuschuss zur Ausbildungasbetrieben

Ebenfalls gilt für die Monate August bis Dezember 2020 der neue Zuschuss zur Ausbildungsvergütung in Höhe von 75 % der gezahlten Ausbildungsvergütung (Arbeitgeber-Brutto). Diesen können ausbildende KMU beantragen, die im jeweiligen Monat im Betrieb oder der Betriebsabteilung Kurzarbeit von mindestens 50 % durchführen und dennoch ihre Auszubildenden und deren Ausbilder nicht in Kurzarbeit bringen oder halten. Die Fortsetzung der Ausbildung muss der BA unverzüglich angezeigt werden. Der Antrag auf den Zuschuss ist rückwirkend für jeden Monat zu stellen.

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