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Bedeutet Krankschreibung gleich Arbeitsverbot?

Ein kranker Koch
Krank geschrieben und dennoch in die Arbeit gehen? Die Rechtslage sieht in diesem Falle vielleicht anders aus, als viele denken mögen. (© Aaron Amat/Fotolia)
Wenn in der Gastronomie auch nur ein einziger Mitarbeiter ausfällt, kann es schnell zu chaotischen Zuständen kommen. Viele gehen daher trotz Krankschreibung zur Arbeit. Die große Frage ist: Darf man das rechtlich überhaupt? 
Donnerstag, 17.10.2019, 10:19 Uhr, Autor: Thomas Hack

Viele Beschäftigte in der Gastro kennen es wohl nur allzu gut: Man ist vom Arzt eigentlich krank geschrieben, fühlt sich aber noch nicht so sterbenselend, als dass man nicht doch abends zur Arbeit gehen könnte. Die große Frage ist nur: Darf man in einem solchen Falle überhaupt arbeiten? Hier die wichtigsten Fragen und Antworten:

Der Mitarbeiter ist zwei Wochen krank geschrieben, fühlt sich aber bereits nach einer Woche wieder fit. Darf er nun zur Arbeit gehen?

Prinzipiell schon. Eine ärztliche „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ bedeutet zunächst nur zweierlei Dinge: Zum einen stellt damit der Arzt fest, dass der Mitarbeiter schlichtweg zum Zeitpunkt seiner Untersuchung nicht arbeitsfähig ist, zum zweiten schätzt der Doktor ab, wie lange dieser Zustand erfahrungsgemäß andauern könnte. Mit anderen Worten: Es handelt sich um eine reine Prognose, die jedoch nicht gezwungenermaßen genau so eintreten muss. Fühlt sich der Mitarbeiter nach einer Woche schon wieder fit, darf er durchaus in die Arbeit gehen.

Darf der Mitarbeiter seinen Gesundheitszustand selbst einschätzen oder muss er diesen nochmals beim Arzt erfragen?

Es empfiehlt sich für den Mitarbeiter tatsächlich, nochmals fachkundigen Rat einzuholen. Viele Krankheiten brodeln sozusagen im Hintergrund und werden „verschleppt“. Wer in einem solchen Zustand dann zur Arbeit geht, riskiert, dass die Krankheit am nächsten Tag erst richtig die Oberhand gewinnt.

Muss der Mitarbeiter dem Arbeitgeber den genauen Krankheitsgrund nennen?

Nein, das muss er nicht. Doch wenn der Mitarbeiter trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in die Arbeit gehen will, empfiehlt es sich dennoch, dem Vorgesetzten die Ursachen der Krankheit und die Selbsteinschätzung der Genesung zu erklären. Denn der Betrieb hat eine sogenannte Fürsorgepflicht über seine Mitarbeiter und kann bei einer genauen Aufklärung viel besser einschätzen, ob er den Mitarbeiter wieder an die Töpfe und Pfannen lässt.

Wenn der Mitarbeiter trotz Krankschreibung ohnehin arbeitet, muss er dann dem Chef überhaupt von der Krankschreibung berichten?

Eine ganz klare Auskunft über diese Frage gibt § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes:  „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“

Darf der Mitarbeiter arbeiten, wenn er seine Krankheit ansteckend ist?

Ein offizielles Verbot zu arbeiten gibt es auch in diesem Falle nicht. Doch sollte der Mitarbeiter alleine schon aus Rücksicht auf Vorgesetzte, Kollegen und Gäste zuhause bleiben, sofern er eine ansteckende Krankheit hat. Denn wohl nirgends ist Hygiene derart wichtig und selbstverständlich wie im Gastgewerbe.

Ist der „kranke“ Mitarbeiter versichert, wenn er sich beim Arbeiten in der Küche Verbrennungen zuzieht und zum Arzt muss?

Ja, der Versicherungsschutz greift auch in einem solchen Falle.

(TH)

Anmerkung: Diese Regelungen gelten für die Bundesrepublik Deutschland. In Österreich und der Schweiz können andere Regelungen gelten.

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