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Das gilt 2021 für das Kurzarbeitergeld

Das Wort Kurzarbeit auf einem Vertrag hervorgehoben
Einige Sonderregeln aus dem Jahr 2020 gelten 2021 nicht mehr. (Foto: © Ralf Geithe/stock.adobe.com)
Mit dem kommenden Jahr laufen auch einige Sonderregeln für den Bezug von Kurzarbeitergeld aus. Das gilt für die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes und den Erholungsurlaub.
Sonntag, 03.01.2021, 08:10 Uhr, Autor: Natalie Ziebolz

Die Erhöhung des (Saison-)Kurzarbeitergeldes auf 70 Prozent bzw. 77 Prozent für Eltern ab dem vierten individuellen Bezugsmonat und auf 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten individuellen Bezugsmonat wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Jedoch nur bei Fällen, denen das ersten Kurzarbeitergeld noch im März 2021 gezahlt wurde.

Erholungsurlaub bei KuG-Bezug

Für das Jahr 2020 hat die Bundesagentur für Arbeit davon abgesehen, vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld die Einbringung des Erholungsurlaubes aus dem laufenden Jahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern. Es musste im Frühjahr 2020 lediglich der Resturlaub aus dem Jahr 2019 eingebracht werden. Diese Sonderregelung gilt jedoch nur befristet bis zum 31. Dezember 2020 beziehungsweise maximal bis 31. März 2021. Für das Jahr 2021 gilt die Regel nicht mehr.

Damit greift § 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB III. Das bedeutet im Klartext, dass „nicht verplanter Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit einzubringen ist“.  Will man nicht den gesamten Urlaubsanspruch für 2021 vor dem KuG-Bezug einbringen, ist zumindest eine „konkrete Urlaubsplanung für das Jahr 2021“ aller Mitarbeiter erforderlich. Eine exakte Weisung der Bundesagentur steht jedoch noch aus.

(Dehoga Bayern/NZ)

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