Rechtslage

Urlaubsplanung: Bei Streit im Team entscheidet der Chef

Frau in Hawaii-Hemd trinkt aus Ananas
Auf Instagram tummeln sich laut Reisebloggerin Nici Sunderland viele schwarze Schafe herum, die mit Fake-Profilen der Hotellerie große Reichweiten und somit Bekanntheit vorgaukeln. (© Ryan McGuire )
Bevor für die Gastronomen und Hoteliers das Ostergeschäft vor der Tür steht, wollen einige Mitarbeiter vorher noch schnell ein paar Tage Urlaub machen – aber wer aus dem Team darf wann Urlaub nehmen?
Dienstag, 07.03.2017, 09:23 Uhr, Autor: Felix Lauther

Karfreitag und Ostermontag haben viele Deutsche frei – bis auf die Gastro-Mitarbeiter, die arbeiten dann, wenn andere Ferien haben. Ostern ist ein wichtiges Geschäft – perfekt wenn dann auch noch das Wetter stimmt. In den meisten Gastro-Betrieben gilt dann eine Urlaubssperre für das Service-Team. Das heißt, dass die Mitarbeiter noch vor den „hochheiligen Umsatzfesten“ ein paar Tage frei nehmen sollten. Damit nicht alle den Koffer packen und abdüsen, ist im Streitfall der Chef gefragt.

Bei mehreren Urlaubsanträgen entscheidet der Chef
Schnell gibt es dann in Teams Streit, wenn nicht alle freimachen können. In der Regel ist dann entscheidend, wer den Urlaubsantrag zuerst gestellt und genehmigt bekommen hat, sagt Rechtsanwalt Hans-Georg Meier aus Berlin. Stellen mehrere den Urlaubsantrag gleichzeitig, entscheidet der Chef – und zwar nach billigem Ermessen. Wer kleine Kinder hat, darf dann zum Beispiel eher freimachen als andere. Das gilt auch für jene, die länger keinen Urlaub hatten.

Im Gastgewerbe ist meistens klar geregelt, wann die Mitarbeiter nicht freinehmen dürfen. Hochsaison und Festtage gehören in der Regel dazu. Gibt es entsprechende Urlaubsgrundsätze in den Gastro-Betrieben, gehen diese natürlich vor den persönlichen Animositäten des Personals.

Urlaub kann zur Not auch eingeklagt werden
Haben Mitarbeiter das Gefühl, dass der Vorgesetzte einen Urlaubsantrag zu Unrecht abgelehnt hat, können sie theoretisch eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht einreichen. „Tatsächlich kommt so etwas in der Praxis auch immer wieder vor“, sagt Rechtsanwalt Meier, der in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins tätig ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn jemand einen Urlaubsantrag gestellt hat – und sich der Chef dazu wochenlang nicht äußert. Denn einfach wegbleiben und Urlaub machen, geht nicht. Wer das macht, riskiert im schlimmsten Fall die Kündigung. (dpa / FL)

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