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Was sich bei der Steuererklärung 2019 alles ändert

Steuererklärung
DIe Steuererklärung zum Jahr 2019 beinhaltet mehrere Erleichterungen. (©LIGHTFIELD STUDIOS /stock.adobe.com)
Mehr Übersicht, weniger Arbeit: Für die Steuererklärung zum Jahr 2019 wurden einige Änderungen eingeführt.
Mittwoch, 22.04.2020, 10:15 Uhr, Autor: Thomas Hack

Für die Steuererklärung 2019 hat sich einiges geändert. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengestellt:

Kürzerer Mantelbogen, vier neue Anlagen

Bei den Formularen zum Beispiel gibt es mehr Übersicht: Statt wie bisher einen vierseitigen Mantelbogen gibt es jetzt nur noch einen zweiseitigen Hauptvordruck für die allgemeinen Angaben zur Person. Daneben gibt es aber auch vier neue Anlagen: die „Anlage Außergewöhnliche Belastungen“, die „Anlage Sonderausgaben“, die „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“ und die „Anlage Sonstiges“.

Der Vorteil: Für die einzelnen Posten, die bisher im Mantelbogen der Steuererklärung zu finden waren, steht jetzt auf den eigenen Formularen mehr Platz zur Verfügung. Bisher war zum Beispiel für das Eintragen von außergewöhnlichen Belastungen – zum Beispiel Krankheitskosten – oft zu wenig Raum in den Vordrucken. In die „Anlage Sonstiges“ können Steuerzahler nun zum Beispiel Angaben zur Steuerermäßigung bei der Erbschaftsteuer, zum Spendenvortrag und zum Verlustabzug eintragen.

Weniger Arbeit bei Papiervordrucken

Wer seine Steuererklärung 2019 auf den Papiervordrucken einreicht, muss in diesem Jahr etwas weniger ausfüllen. Der Grund: Die Daten, die Arbeitgeber, Rentenstellen, Krankenkassen oder Träger von Sozialleistungen an das Finanzamt übermittelt haben, sind bereits hinterlegt. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin. Steuerzahler müssen diese Angaben also nicht mehr selbst eintragen. Die entsprechenden Felder sind in der Steuererklärung dunkelgrün hinterlegt und mit einem «e» markiert.

Diese grün hinterlegten Felder sind vor allem in den Anlagen N, R und Vorsorgeaufwand zu finden. Sie haben also vor allem eine Bedeutung für Arbeitnehmer und Rentner, ergänzt die Stiftung Warentest. Durch die neuen Regeln kann es in Einzelfällen sogar vorkommen, dass ein Steuerzahler nur den Hauptvordruck ausfüllen muss. Muss jemand in den Anlagen keine zusätzlichen Angaben machen, kann der Hauptvordruck als vollständige Steuererklärung gelten.

Unterstützung durch Hinweise und Plausibilitätsprüfungen

Wer elektronische Programme benutzt, muss alle e-Daten weiterhin ausfüllen. Das ist auch sinnvoll, denn nur so kann die verwendete Software bereits im Voraus die Steuer berechnen. Außerdem können bestimmte Wahlrechte etwa bei Eheleuten nur mit einer Probeberechnung wahrgenommen werden. Zudem bieten die elektronischen Steuerprogramme viel Unterstützung durch Hinweise und Plausibilitätsprüfungen an. Um sicherzugehen, dass die e-Daten auch korrekt übermittelt wurden, sollten Steuerzahler den Steuerbescheid nach dem Erhalt weiterhin genau überprüfen. Fehlt etwas, sollte man vorsorglich Einspruch einlegen. Wer hingegen Fehler zu seinen Gunsten feststellt, etwa dass eine Rente oder der Arbeitslohn aus einem Arbeitsverhältnis fehlen, ist verpflichtet, das Finanzamt auf den Fehler hinzuweisen.

Fristen für die Steuererklärung

Die Steuererklärung 2019 muss spätestens am 31. Juli beim Finanzamt abgeben werden. Hilft ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, verlängert sich die Abgabefrist bis Ende Februar 2021. Maßgeblich sind diese Fristen für alle diejenigen, die zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind. Eine Pflicht besteht zum Beispiel dann, wenn jemand zusätzlich zum Arbeitslohn Einkünfte von mehr als 410 Euro erzielt hat. Das gilt auch dann, wenn jemand Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr bekommen hat, also zum Beispiel Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld.

Fristverlängerung ist auf Antrag möglich

Wer merkt, dass er die Abgabefristen nicht einhalten kann, sollte rechtzeitig vor Ablauf beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Das kann sich durchaus lohnen, denn für verspätet abgegebene Steuererklärungen kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag erheben – und dieser beträgt dann mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung. (dpa/tmn/TH)

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