Ratgeber

Welche Stornoregeln bei Beherbergungsverboten gelten

Eine Rezeption in einem Hotel
Wie sieht die derzeitige Rechtslage aus, wenn der Hotelgast wegen Beherbergungsverboten kündigen muss. (©skvalval/stock.adobe.com)
Beherbergungsverbote und Forderungen nach negativen Corona-Tests sorgen für neue Probleme. Fachexperten erklären, was geschieht, wenn es durch die neuen Regeln zu Hotel- und Flugstornierungen kommt.
Freitag, 09.10.2020, 10:19 Uhr, Autor: Thomas Hack

Die Spontanentscheidungen der Politik stellen die Branche des Gastgewerbes für neue Probleme – und sorgen zudem für unklare Rechtsregeln. Für Reisende aus Gebieten mit hohen Corona-Infektionszahlen gelten in Deutschland plötzlich vielerorts Beherbergungsverbote. Doch was, wenn der Urlaub längst gebucht und bezahlt ist? Fachexperten geben einen kleinen Überblick:

Hotels und Ferienwohnungen

Hier stellt sich die Frage, ob Urlauber Stornierungsgebühren zahlen müssen, wenn sie ihren Aufenthalt absagen. Denn dem Beherbergungsverbot können Reisende ja entgehen, indem sie einen negativen Corona-Test vorweisen. Der Deutsche Ferienhausverband erklärt auf Anfrage, ob der Test für den Gast zumutbar sei, darüber könne man geteilter Meinung sein. Es gebe dazu noch keine Gerichtsurteile. Schließlich ist die derzeitige Pandemie mit ihren Folgen für den Tourismus beispiellos. Feststeht: Der Test kostet Geld und ist nicht überall schnell zu bekommen. Wegen der unklaren Rechtslage empfiehlt der Verband, eine einvernehmliche Einigung mit dem Gastgeber zu erzielen – etwa den Aufenthalt auf Kulanzbasis gebührenfrei zu verschieben.

Ähnlich argumentiert der Hotelverband Deutschland IHA: „Juristisch betrachtet handelt es sich um ein sogenanntes präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“, erklärt IHA-Juristin Nina Arndt. Ein solches Verbot führe nicht dazu, dass Beherbergungen schlechthin verboten seien, es unterwerfe diese nur einem Genehmigungsvorbehalt. „Nach unserer Auffassung liegt, anders als bei der Untersagung von touristischen Übernachtungen im Frühjahr, hier gerade kein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit vor“, sagt Arndt. Der Corona-Test falle in den Verantwortungsbereich des Gastes. Die Pflicht zur Zahlung bestehe weiterhin. „Eine kostenfreie Stornierung ist nicht möglich.“

Der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover sieht das etwas anders. Er geht nicht unbedingt davon aus, dass Urlauber aus Gebieten mit hohen Corona-Infektionszahlen auf ihren Kosten sitzen bleiben. „Man kann niemanden verpflichten, einen Test zu machen“, argumentiert Degott. In der Regel wusste der Urlauber bei Buchung noch nicht, dass ein solcher Test auf eigene Kosten nötig sein würde. Im Zweifel müssen am Ende die Gerichte entscheiden – sofern keine kulante Übereinkunft mit dem Gastgeber gefunden werden kann. Wer jetzt noch kurzfristig ein Hotel für die Herbstferien bucht, wählt zur Sicherheit besser eine Unterkunft mit kostenloser Stornomöglichkeit bis einen Tag vor Abreise.

Zugreisen

Flexpreis-Tickets der Deutschen Bahn lassen sich bis vor dem ersten Geltungstag kostenlos umtauschen oder stornieren. Sparpreis-Tickets lassen sich bis vor dem ersten Geltungstag für 10 Euro stornieren. Passagiere erhalten einen Storno-Gutschein mit drei Jahren Gültigkeit, der für spätere Fahrten genutzt werden kann. Sitzplatzreservierungen lassen sich einmalig kostenlos umtauschen. Supersparpreis-Tickets sind laut Bahn vom Umtausch oder einer Stornierung ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Länder-Tickets und Quer-durchs-Land-Tickets. Ausnahme sind hier Tickets, die bis einschließlich 13. März – also vor der Pandemie – gebucht worden sind. Die bekannten Umtausch- und Stornierungsregeln für den Supersparpreis gelten auch weiterhin, wie ein Sprecher der Bahn auf Anfrage bestätigte. Spezielle Ausnahmen angesichts der neuen Regeln für Reisende aus Corona-Risikogebieten gibt es also aktuell nicht. Die Deutsche Bahn empfiehlt das Buchen von stornierbaren Tickets.

Flüge

Grundsätzlich gilt: Findet ein Flug statt, kann der Reisende nicht einfach ohne Stornogebühren sein Ticket zurückgeben. Wer nun einen Inlandsflug zu einem Urlaubsziel gebucht hat, der sich nicht mehr lohnt, sollte prüfen, ob er gebührenfrei umbuchen kann. Die Lufthansa etwa verweist auf Anfrage auf die derzeit kulanten Bedingungen: Die Umbuchungsgebühren wurden bis 31. Dezember 2020 abgeschafft. Sämtliche Tarife und Ticketpreise von Lufthansa, Swiss und Austrian Airlines seien beliebig oft kostenfrei umbuchbar. Auch andere Fluggesellschaften bieten gebührenfreie Umbuchungen an. (dpa-tmn/TH)

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