Corona-Hilfen

Zusammenfassung des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“

Koch und Auszubildende beim Anrichten in der Küche
Die jungen Generationen setzten immer mehr flexible Arbeitszeitmodelle, alternative Anstellungsmodelle und weltoffene Unternehmenskulturen voraus. (Foto: © goodluz/stock.adobe.com)
Mit dem Programm „Ausbildungsplätze sichern“ greift der Bund Ausbildungsbetrieben unter die Arme. Die aktuellen Förderrichtlinien im Überblick.
Sonntag, 03.01.2021, 08:32 Uhr, Autor: Natalie Ziebolz

Die Corona-Krise erschwert es vielen Ausbildungsbetrieben, weiterhin junge Menschen als Fachkräfte auszubilden. Daher können Arbeitgeber die Ausbildungsprämie oder andere Förderungen aus dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ beantragen.

Berechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen, in Ausbildungsberufen nach dem Pflegeberufe-, Krankenpflege- und/ oder Altenpflegegesetz oder in den praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen, Nachwuchstalente anlernen. Pro Ausbildungsvertrag kann dabei eine Prämie ausgezahlt werden. Das Bonusprogramm kann jedoch nicht mit Förderungen auf anderen rechtlichen Grundlagen oder mit anderen Programmen von Bund und Ländern, die das gleiche Ziel verfolgen, kombiniert werden.

Erweiterung der Förderrichtlinien

Mitte Dezember wurde die Förderung nach der Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm erweitert. Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

  • Ausbildungsbetriebe werden mit Ausbildungsprämien gefördert, wenn sie im Zeitraum von April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent oder in fünf zusammenhängenden Monaten von durchschnittlich mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr verkraften müssen (bisher: durchschnittlich mindestens 60 Prozent in April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahr).
  • Die Durchführung von Kurzarbeit wird auch im zweiten Halbjahr 2020 berücksichtigt (bisher: nur erstes Halbjahr 2020).
  • Ausbildungen, die vom 24. Juni 2020 (das ist das Datum des Kabinettbeschlusses zu den Eckpunkten des Bundesprogramms) bis zum 31. Juli 2020 begonnen haben, werden in die Ausbildungsprämien miteinbezogen (bisher: nur für Ausbildungen mit Beginn ab 1. August 2020).
  • Die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit in der Ausbildung werden bis einschließlich Juni 2021 verlängert (bisher: Laufzeit bis einschließlich Dezember 2020).
  • Die Übernahme von Auszubildenden, deren Ausbildungsstelle wegen pandemiebedingter Insolvenz des ursprünglichen Betriebes verloren gegangen ist, wird künftig unabhängig von den Betriebsgrößen mit einer Übernahmeprämie gefördert (bisher: nur, wenn beide Betriebe maximal 249 Mitarbeiter hatten).
  • Solche Übernahmen werden bis zum 30. Juni 2021 gefördert (bisher: bis zum 31. Dezember 2020).

Die Antragsstellung

Der Antrag für das Bonusprogramm muss innerhalb von 3 Monaten nach dem 11. Dezember 2020 (also bis 10. März 2021) oder wenn die Probezeit erst nach dem 11. Dezember 2020 abläuft, innerhalb von 3 Monaten nach dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses erfolgen.

Da die beschlossenen Änderungen auch rückwirkend gelten, können Anträge auf Förderungen innerhalb von drei Monaten auch für Ausbildungsverhältnisse gestellt werden, für die bisher eine Förderung nicht möglich war bzw. wo ein vorheriger Antrag abgelehnt wurde.

(Dehoga Bayern/Bundesagentur für Arbeit/NZ)

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