Minijob-Grenze steigt 2026 auf 603 Euro
Die Verdienstgrenze für Millionen Minijobber steigt zum 1. Januar 2026 auf 603 Euro und zum 1. Januar 2027 auf 633 Euro. Das geht aus einer Bekanntmachung im Bundesanzeiger hervor. Heute liegt die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze bei 556 Euro. Die Grenze wird aufgrund ihrer Koppelung an den gesetzlichen Mindestlohn erhöht: Jede Mindestlohnerhöhung führt automatisch zur Anpassung der Minijobgrenze.
Der Mindestlohn steigt Anfang kommenden Jahres von 12,82 auf 13,90 Euro und 2027 auf 14,60 Euro. Der Mindestlohn gilt auch bei Minijobs. Arbeitgeber und Gewerkschaften hatten in der Mindestlohnkommission lange um die nächsten Erhöhungsschritte gerungen.
Warum Minijobs?
Minijobs ermöglichen einen flexiblen Verdienst, ohne dass sämtliche Steuern und Sozialbeiträge wie bei regulären Jobs anfallen. Sie sind besonders bei Studenten, Rentnern und Berufstätigen beliebt, die flexibel dazuverdienen möchten.
Für die Beurteilung, ob ein Minijob vorliegt, ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ausschlaggebend. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung nächstes Jahr 603 Euro nicht übersteigen. Die Jahresentgeltgrenze liegt bei maximal 7.236 Euro.
Was bedeutet die neue Minijob-Grenze für Gastronomie & Hotellerie?
Für Betriebe in Gastronomie und Hotellerie kann die Anhebung der Minijob-Grenze eine spürbare Entlastung im Personalalltag bringen. Durch die höhere Verdienstgrenze lassen sich Mitarbeiter flexibler und mit mehr Stunden einplanen, ohne dass sie aus dem Minijob herausfallen.
Besonders in einer Branche, in der Nachfrage und Auslastung stark schwanken – etwa saisonal, an Wochenenden oder bei Veranstaltungen – schafft das mehr Planungssicherheit. Gleichzeitig können Betriebe für Aushilfen attraktiver werden: Studenten, Rentner oder Quereinsteiger können künftig mehr verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig beschäftigt zu sein. Für viele Häuser kann das helfen, Engpässe im Service, in der Küche oder im Housekeeping besser abzufangen.
(dpa/SAHO)