Teilkrankschreibung: Chance oder Konflikt?
Bisher gilt in Deutschland im Grundsatz ein einfaches Schema: arbeitsfähig oder arbeitsunfähig. Genau dieses Alles-oder-nichts-Prinzip möchte das Bundesgesundheitsministerium mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz aufbrechen. Vorgesehen sind drei Stufen der Teilarbeitsfähigkeit von 25, 50 oder 75 % der üblichen Wochenarbeitszeit, allerdings nur mit Zustimmung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Einzelheiten soll später der Gemeinsame Bundesausschuss regeln.
Wichtig für die Einordnung: Das Vorhaben ist noch kein geltendes Recht, sondern wird vom Ministerium ausdrücklich als laufendes Verfahren geführt.
Für das Gastgewerbe ist das kein Randthema. Es geht hier nicht nur um ein neues Attest, sondern um Dienstpläne, Stationsbesetzung, Genesung, Haftung und wirtschaftlichen Druck. Gerade in Hotels, Restaurants, Caterings und der Gemeinschaftsgastronomie entscheidet sich die Praktikabilität eben nicht nur auf dem Papier, sondern mitten im Tagesgeschäft zwischen Frühstücksservice, Mittagsgeschäft, Bankett, Housekeeping und Spätschicht.
Warum das Gastgewerbe besonders betroffen ist
Die Branche ist groß, personalintensiv und stark mittelständisch geprägt. Laut Dehoga arbeiten im Gastgewerbe über zwei Millionen Menschen und 99 % der Unternehmen sind kleine und mittelständische Betriebe. Gleichzeitig meldete Destatis für 2025 real ein Umsatzminus von 2,1 % im Gastgewerbe. Für viele Häuser und Restaurants kommt jede zusätzliche organisatorische Unsicherheit also in einer Phase, in der die Spielräume ohnehin eng sind.
Hinzu kommt die besondere Belastungsstruktur der Branche. Nach Daten von Destatis leisten im Gastgewerbe 40 % der Erwerbstätigen mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit körperlich schwere Arbeit. Atypische Arbeitszeiten sind ebenfalls weit verbreitet: 51 % der Arbeitnehmer im Gastgewerbe leisten Abendarbeit, 21 % Schichtarbeit und 13 % Nachtarbeit; Wochenendarbeit ist in der Branche ebenfalls deutlich überdurchschnittlich verbreitet. Für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer heißt das: Teilweise Leistungsfähigkeit muss sich nicht nur medizinisch, sondern auch operativ sauber abbilden lassen.
Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe trennt körperliche Belastungen im Betrieb ausdrücklich nach Küche, Service, Empfang/Verwaltung und Housekeeping. In Küche und Service nennt sie unter anderem Heben, Tragen, Vorbeugen und ständig wiederkehrende Bewegungen; im Housekeeping kommen Matratzen, Etagenwagen, Bettenmachen und Arbeiten über Schulterhöhe hinzu. Für Hotels und Restaurants liegt deshalb der praktische Schluss nahe, dass eine teilweise Rückkehr eher in Rezeption, Reservierung oder Verwaltung als auf der heißen Linie in der Küche, im À-la-carte-Service oder im Housekeeping funktionieren dürfte. Das ist keine gesetzliche Wertung, sondern eine branchenspezifische Folgerung aus den dokumentierten Belastungsprofilen.
Was die Politik plant und wo der Vorschlag hakt
Nach dem Referentenentwurf soll die neue Teilarbeitsunfähigkeit nur bei nicht geringfügigen Erkrankungen greifen. Als Schwelle nennt der Entwurf insbesondere Fälle, in denen eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten ist. Das Ministerium begründet den Vorstoß damit, dass es bei länger andauernden und schwerwiegenden Erkrankungen oft noch Restleistungsfähigkeit gebe; ausdrücklich genannt werden psychische Erkrankungen, Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems und chronische Leiden. Ziel sei eine frühzeitige, freiwillige und flexible Teilhabe am Arbeitsleben.
Prüfung durch Arbeitgeber
Für die Praxis der Betriebe ist vorwiegend ein Punkt heikel: Nach dem Entwurf muss der Arbeitgeber innerhalb von sieben Kalendertagen prüfen, ob der konkrete Arbeitsplatz für eine teilweise Ausübung der Tätigkeit geeignet ist.
Reagiert der Betrieb nicht fristgerecht, gilt der Arbeitsplatz als geeignet. Gleichzeitig stellt der Entwurf klar, dass kein Anspruch auf Einrichtung oder Anpassung eines Arbeitsplatzes zur teilweisen Ausübung der bisherigen Tätigkeit besteht. Damit verlagert der Gesetzgeber einen Teil der Praktikabilitätsprüfung ausdrücklich in den Betrieb.
Vergütung
Auch die Geldseite ist für beide Zielgruppen relevant. Laut Entwurf bleiben die Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes unberührt. Außerdem soll der Arbeitgeber die tatsächlich geleistete Arbeitszeit anteilig vergüten, während die gesetzliche Krankenversicherung den krankheitsbedingt ausfallenden Anteil über Teilkrankengeld ausgleichen soll. In der Gesetzesbegründung geht das Ministerium sogar davon aus, dass Arbeitnehmer in manchen Fällen wirtschaftlich besser stehen könnten als beim ausschließlichen Bezug von Krankengeld, weil neben dem Teilkrankengeld weiterhin Arbeitsentgelt fließt. Das ist allerdings der Stand des Entwurfs, nicht bereits gelebte Praxis.
Kritik der KBV
Genau an dieser Schnittstelle zwischen Medizin und Betriebsrealität setzt die Kritik der Kassenärztlichen Bundesvereinigung an. Die KBV bezeichnet die Neuerung als Paradigmenwechsel mit zahlreichen offenen Folgefragen. Sie warnt davor, dass die Stufen 25, 50 und 75 % eine medizinische Präzision vorgaukelten, die bei typischen Krankheitsbildern kaum objektivierbar sei. Dazu kämen offene Haftungsfragen, zusätzlicher bürokratischer Aufwand und das Grundproblem, dass Arztpraxen die konkreten Bedingungen am Arbeitsplatz meist gar nicht kennen.
Warnung vom Sozialverband
Auch aus sozialpolitischer Sicht ist der Vorschlag umstritten. Der Sozialverband Deutschland lehnt die Teilkrankschreibung ab und betont, bei Arbeitsunfähigkeit müsse die Genesung im Vordergrund stehen; außerdem warnt der Verband vor zusätzlichem Druck auf Arbeitnehmer. Gerade für körperlich belastende Berufe ist das ein gewichtiger Einwand. Was an einem Büroarbeitsplatz theoretisch als flexible Restleistungsfähigkeit erscheint, kann in Küche, Service oder Housekeeping schnell an echte Belastungsgrenzen stoßen.
Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt tun sollten
Unabhängig von der politischen Debatte gibt es schon heute Instrumente, die für die Branche oft näher an der betrieblichen Realität liegen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt die stufenweise Wiedereingliederung bereits in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist nach § 167 Absatz 2 SGB IX verpflichtend anzubieten, wenn ein Mitarbeiter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Das BMAS betont dabei ausdrücklich, dass BEM Fehlzeiten verringern, Personalkosten senken und in Zeiten des Fachkräftemangels ein wichtiges Instrument zur Bindung von Mitarbeitern sein kann. Zugleich sieht das Ministerium gerade bei kleinen und mittleren Unternehmen noch erhebliches Umsetzungspotenzial.
Sinnvolle Schritte für Arbeitgeber
Für Arbeitgeber im Gastgewerbe heißt das schon jetzt: lieber Prozesse schärfen als auf ein neues Gesetz warten. Sinnvoll sind vor allem diese Schritte:
- Arbeitsplatzprofile sauber beschreiben: getrennt nach Küche, Service, Rezeption, Verwaltung und Housekeeping.
- BEM-Prozesse und Rückkehrgespräche prüfen: besonders bei längeren Ausfällen.
- Belastungsgrenzen konkret dokumentieren: etwa Stehen, Gehen, Bücken, Heben, Hitze, Kälte oder Nässe.
- Dienstplanung nicht nur in Stunden, sondern in Aufgaben denken, denn eine halbe Stelle ist operativ nicht automatisch eine halbe Belastung.
Diese Prioritäten ergeben sich aus den bestehenden BEM-Pflichten, den branchenspezifischen Belastungsprofilen der BGN und den bereits heute in der stufenweisen Wiedereingliederung abgefragten Arbeitsplatzmerkmalen der DGUV. Dort werden ausdrücklich Faktoren wie ständiges Stehen, Gehen, gebückte Haltung, Heben und Tragen von Lasten, Hitze, Kälte oder Lärm abgefragt – also genau jene Punkte, die in Hotellerie und Gastronomie den Unterschied zwischen theoretischer und realer Einsatzfähigkeit ausmachen.
Und was gilt für Arbeitnehmer?
Für Arbeitnehmer in der Branche gilt ebenfalls: Eine teilweise Rückkehr darf nie als Pflicht missverstanden werden. Schon der Entwurf setzt auf Freiwilligkeit und auf die Zustimmung beider Seiten. Arbeitnehmer sollten daher sehr genau prüfen, welche Tätigkeiten realistisch noch leistbar sind, welche Belastungen vermieden werden müssen und ob Vergütung, Kommunikation im Team und Schichtplanung klar geregelt sind. Gerade in Betrieben mit engem Personaleinsatz kann ein nicht sauber geklärter Wiedereinstieg sonst zusätzlichen Druck statt Entlastung erzeugen.
Fazit
Für einzelne Aufgaben im Backoffice, an der Rezeption oder in der Reservierung kann eine Teilkrankschreibung perspektivisch neue Spielräume eröffnen. Für viele operative Jobs am Gast überwiegen im Moment jedoch die offenen Fragen. Solange medizinische Kriterien, Haftung, eAU-Abläufe und betriebliche Zuständigkeiten nicht präzise geklärt sind, dürfte das Modell im Gastgewerbe vor allem eines auslösen: mehr Abstimmungsbedarf zwischen Arzt, Betrieb und Arbeitnehmer.
(BGN/ BMAS/ Bundesgesundheitsministerium/ Dehoga/ Destatis/ dpa/ Sozialverband Deutschland/ Welt/ SAHO)