Registrierkassen

KassenSichV 2020: Letzte Frist läuft aus

Barkeeper oder Gastronom bedient eine elektronische Registrierkasse
Nutzer von Registrierkassen, wie Gastronomen, müssen ihre Geräte mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung aufrüsten. (Foto: ©polack/stock.adobe.com)
Eineinviertel Jahre nach Inkrafttreten der KassenSichV 2020 läuft nun Ende März 2021 die letzte Schonfrist der Nichtbeanstandung durch das Finanzamt aus. Wer ab dem 1. April noch immer keine TSE für seine Registrierkasse vorweisen kann, dem drohen empfindliche Strafen.
Donnerstag, 11.03.2021, 11:50 Uhr, Autor: Kristina Presser

Am 31. März 2021 endet auch die letzte Nichtbeanstandungsfrist für Registrierkassen. Ab dem 1. April 2021 müssen damit alle Kassensysteme im Rahmen der aktualisierten Kassensicherungsverordnung 2020 (Kassen SichV 2020) mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Sie soll die Kassen manipulationssicher machen. Das bedeutet: Mittels eines Programms soll technisch verhindert werden, dass in dem Moment, in dem die Kasse einen Artikel aufzeichnet, diese Information wieder gelöscht werden kann. Grundsätzlich gilt die KassenSichV 2020 bereits seit Januar 2020. Da die TSE-Implementierung jedoch erst verspätet verfügbar war, gab es eine neunmonatige Schonfrist seitens der Finanzämter bis 30. September 2020. Von einer weiteren Fristverlängerung aufgrund der Corona-Krise sah der Bund ab. Daraufhin schritten die Länder ein und gewährten eigenständig nochmals einen Aufschub – unter bestimmten Voraussetzungen – bis Ende März 2021.

Die TSE ist in zwei Varianten verfügbar, als zertifizierte Hardware TSE und als zertifizierte Software TSE. Bei einer Hardware TSE sind alle notwendigen Komponenten auf einem Chip untergebracht, der per USB-Stick oder (Micro)SD-Karte in die Kasse eingesteckt oder in einen Drucker eingebaut wird. Dadurch werden alle aufzeichnungspflichtigen Prozesse erfasst, signiert und gespeichert, sobald der Kassenbediener eine Taste berührt. Die zertifizierte Hardware TSE ist seit dem 20. Dezember 2019 verfügbar. Beim Einbau helfen Technik-Partner, erklärt Dr. Mirco Till, Geschäftsführer des TSE-Experten Gastro-MIS, Mitglied des DFKA-Expertenrates und der Arbeitsgruppe Taxonomie, denn: „Anders als man es von USB-Sticks gewohnt ist, genügt das korrekte Anbringen der Hardware alleine nicht, um die Prozesse in Gang zu bringen.“ Zuerst müsse ein Kassen-Technikexperte bei sich bereits in Nutzung befindlichen Kassen dafür sorgen, dass die beiden Geräte miteinander kommunizieren können. Bei Milliarden möglicher Kassenkonfigurationen in Deutschland sei das nicht standardisiert möglich.

Letzter Fristaufschub nur unter bestimmten Voraussetzungen

Zertifizierte Software TSEs, meist „Cloud-TSEs“ genannt, erhielten ihre Zertifizierung erst deutlich später – Ende September 2020. Till: „Wir freuen uns sehr, dass es trotz der komplexeren Infrastruktur jetzt auch zertifizierte Software TSEs gibt, denn so sind wir der angestrebten Technik-Offenheit wieder einen Schritt näher.“ Manche Kassen würden besser mit der Hardware und manche besser mit der Software-Variante fahren. Entscheidend dafür seien unter anderem die Kasse selbst, die Infrastruktur und die Geschäftsprozesse des Betriebs.

Nutzer von Registrierkassen in inzwischen 15 Bundesländern (bis auf Bremen) haben nun noch bis Ende dieses Monats Zeit, um Aufzurüsten. Bedingung für die Gewährung der letztmaligen Fristverlängerung bis 31. März 2021 durch die Länder ist, dass:

  • die TSE bis 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt wurde oder der Auftrag dazu erteilt wurde.
  • der Einbau einer zertifizierten Software TSE geplant ist, diese aber noch nicht verfügbar ist.

Sich an die Vorgaben zu halten, dazu kann man nur raten, Denn wer ab 1. April 2021 noch immer keine implementierte zertifizierte TSE in seinem Kassensystem nachweisen kann, der riskiert hohe Bußgelder und eröffnet dem Finanzamt die Möglichkeit, die eigenen Umsätze zu schätzen.

Eine Ausnahme gibt es, laut Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO), lediglich noch entsprechend des Kaufdatums der Registrierkassen: Kassensysteme, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden und die Anforderungen der GoBD (Grund­sät­ze zur ord­nungs­mä­ßi­gen Füh­rung und Auf­be­wah­rung von Bü­chern, Auf­zeich­nun­gen und Un­ter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form so­wie zum Da­ten­zu­griff) zwar erfüllen, aber bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, also die Anforderungen des § 146a AO nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin verwendet werden.

Dass diese Voraussetzungen bei einer noch aktiv genutzten Registrierkasse vorhanden sind, dafür sind entsprechende Nachweise zu erbringen bzw. der Systemdokumentation beizufügen – zum Beispiel durch eine Bestätigung des Kassenherstellers. Von der Ausnahmeregelung sind PC-Kassensysteme nicht umfasst.

Alle ab dem 1. Januar 2020 gekauften Registrierkassen benötigen eine TSE.

Mehr Informationen zur Nutzung der Registrierkassen, dem Anwendungsbereich, Übergangsregelungen und vielem mehr, stellt die Seite des Bundesfinanzministeriums bereit: hier.

(Gastro-MIS/kassensichv.com/KP)

Zurück zur Startseite

Weitere Themen

Kellner tippt etwas in ein Kassensystem ein
Steuerrecht
Steuerrecht

KassenSichV 2020: Schonfrist bis Oktober 2020

Ab 2020 brauchen Kassensysteme eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung. Da jedoch nicht genügend Zeit bleibt, um alle Registrierkassen auf den neuesten Stand zu bringen, gibt es eine Fristverlängerung.
Stefan Brehm, Geschäftsführer Gastrofix GmbH
Interview
Interview

KassenSichV2020: Nachgefragt bei Stefan Brehm von Gastrofix

Überall ist von der Aktualisierung der Kassensicherungsverordnung ab 2020 zu lesen. Fragen dazu und welche Schritte für Registrierkassen anfallen gibt es viele. Wir haben mit einem Experten gesprochen.
Kassiererin bei der Arbeit
Kassengesetz
Kassengesetz

Das Wichtigste zur Kassensicherungsverordnung 2020

Mit dem 01. Januar 2020 brauchen Registrierkassen in Deutschland eine technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Wir haben zusammengefasst, worauf Gastronomen achten müssen.
Kassensysteme
Kassensysteme

TSE Übergangsregelung endet Ende 2022

Elektronische Kassen ohne Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) dürfen ab dem 01. Januar 2023 nicht mehr eingesetzt werden. Nach Ablauf der Übergangsfrist drohen hohe Bußgelder. Deshalb gilt jetzt: Aufrüsten!
Daniel Schnitzler, Start-up Partnermanager bei der Deutschen Telekom
Interview
Interview

„Die Kasse wird zum Management-Tool des gesamten Betriebs“

Ein Gespräch mit Daniel Schnitzler, Start-up Partnermanager bei der Deutschen Telekom, über die großen Vorteile eines digitalen Kassensystems, gerade in der aktuellen Zeit, worauf man beim Kauf unbedingt achten sollte und die neue TSE.
Junge Frau tippt etwas in eine elektronische Registrierkasse ein
Registrierkassen
Registrierkassen

KassenSichV 2020: einige Länder geben Fristverlängerung

Das Fristende, um Kassensysteme mit einem manipulationssicheren technischen Sicherheitssystem aufzurüsten, naht. Da das Bundeswirtschaftsministerium trotz Corona eine weitere Verlängerung verweigert, handeln nun die Länder.
Nahaufnahme eines jungen Kellners, der etwas in einen Touchscreen-Monitor der Kasse eintippt
Kassensysteme
Kassensysteme

Wohl keine Fristverlängerung für KassenSichV 2020

Ende September 2020 endet die Nichtbeanstandungsfrist für die Einführung von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) bei Registrierkassen. Trotz der Corona-Krise wird es vermutlich keinen weiteren Aufschub geben.