Gesetzentwurf

Geplante Pflicht zum Widerrufsbutton für Online-Käufe – Ist das Gastgewerbe betroffen?

Widerrufsbutton
Die Bundesregierung will Unternehmen verpflichten, bei Online-Käufen auch einen Widerrufsbutton anzubieten. (Foto: © Jevanto Protography/stock.adobe.com)
Widerruf per Klick – so stellt sich die Bundesregierung die Zukunft von Online-Käufen vor. Unternehmen sollen verpflichtet werden, den elektronischen Widerruf per Schaltfläche (Button) zu ermöglichen. Gilt das auch für gastgewerbliche Betriebe?
Donnerstag, 04.09.2025, 14:01 Uhr, Autor: Sarah Kleinen

Die Bundesregierung will das Widerrufen von Online-Käufen deutlich erleichtern und damit die Position von Verbrauchern stärken. Künftig müssen Anbieter auf ihrer Internetseite einen einfach zu findenden Widerrufsbutton platzieren. Mit der elektronischen Schaltfläche sollen Verbraucher ihr 14-tägiges Widerrufsrecht ausüben können, das ihnen gesetzlich zusteht, wenn der Vertrag online geschlossen wird. 

Das geht aus einem vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf hervor, mit dem EU-Vorgaben umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf muss jedoch noch durch den Bundestag und Bundesrat gehen, bevor das Gesetz in Kraft tritt. 

Müssen Hotels oder Restaurants einen Widerrufsbutton einfügen?

Laut dem Gesetzentwurf sollen Unternehmen künftig dann einen Widerrufsbutton zur Verfügung stellen müssen, wenn Verträge über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Der Widerrufsbutton soll dabei für Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen gelten. Das gilt unabhängig davon, in welcher Branche die Unternehmen Waren oder Dienstleistungen anbieten.

„Die vorgeschlagenen Regeln sollen also auch dann greifen, wenn im Gastgewerbe Waren oder Dienstleistungen über eine Online-Benutzeroberfläche angeboten werden, bei denen Verbraucher überhaupt ein Widerrufsrecht haben“, erklärt eine Sprecherin des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) auf Anfrage von HOGAPAGE. 

Dies sei etwa bei einem Wertgutschein für einen Restaurantbesuch oder eine Hotelübernachtung ohne konkreten Termin der Fall. Bei einem Gutschein für einen festen Termin beispielsweise haben Verbraucher hingegen kein Widerrufsrecht (§ 312g Absatz 2 Nummer 9 des Bürgerlichen Gesetzbuches). „Entsprechend muss für diese Fälle auch kein Widerrufsbutton zur Verfügung gestellt werden“, betont die Sprecherin des BMJV.

Wie muss die Widerrufsfunktion dargestellt werden?

„Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit ‚Vertrag widerrufen‘ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein“, heißt es im Gesetzentwurf. „Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.“

Justiz- und Verbraucherschutzministerin Stefanie Hubig (SPD) erklärte, diese Lösung mache das Leben für die Menschen einfacher. „Wenn das Bestellen im Internet kinderleicht ist, dann muss es auch der Widerruf sein.“ Mit dem Button sei der Widerruf eine Sache von wenigen Klicks. „Höchste Zeit, dass wir diese unbürokratische Lösung zum Standard machen. Das verbessert den Schutz vor ungewollten Verträgen – und spart Zeit und Nerven.“

(dpa/Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz/SAKL)

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