Bayern startet Härtefallhilfe
In Bayern ist die Corona-Härtefallhilfe gestartet. Bund und Freistaat unterstützen mit diesem Angebot Unternehmen, die für die bisherigen Corona-Wirtschaftshilfen nicht anspruchsberechtigt waren. Pro Antragsteller werden betriebliche Fixkosten in Höhe von bis zu 100.000 Euro erstattet. „Insgesamt sind bisher rund 4,6 Milliarden Euro an Wirtschaftshilfen an bayerische Unternehmen ausbezahlt worden. Trotzdem gibt es Betriebe, die bisher aufgrund ihrer besonderen Umstände durchs Raster gefallen sind. Die Härtefallhilfe schließt jetzt endlich diese Lücke im Freistaat mit bis zu 233 Millionen Euro“, so Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger. „Die Anträge werden durch eine eigene Härtefallkommission geprüft. Dadurch kann ganz individuell auf jeden Betrieb eingegangen werden.“
Wer ist antragsberechtigt?
Die Härtefallhilfe wurde am 3. März von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Länder beschlossen und je zur Hälfte von Bund und Freistaat finanziert. Antragsberechtigt sind Unternehmen und Selbständige, die in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt werden, aber infolge der Corona-Pandemie und des staatlich angeordneten Lockdowns in ihrer Existenz bedroht sind. Die Härtefallhilfe ist subsidiär zu den bestehenden Förderprogrammen von Bund, Ländern und Kommunen. Das heißt: Wer aus anderen Programmen Hilfen erhalten kann, ist von der Härtefallhilfe ausgeschlossen. Deshalb sollten Antragsteller genau prüfen, ob sie im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 Leistungen aus anderen staatlichen Förderprogrammen erhalten haben bzw. hätten erhalten können. Dies gilt insbesondere für die Überbrückungshilfe III, die zuletzt deutlich erweitert wurde.
Antragsstellung über prüfende Dritte
Die Gewährung der Härtefallhilfe erfolgt durch die IHK für München und Oberbayern nach Antragseingang im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Grundlage für die Bewilligung ist die Empfehlung einer Härtefallkommission. Die Härtefallkommission besteht aus Vertretern der bayerischen Wirtschaft und des Wirtschaftsministeriums. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer).
(Bayrisches Staatsministerium/NZ)