Corona-Regeln

Bundesverfassungsgericht weist ersten Eilantrag zum Teil-Lockdown ab

Bundesverfassungsgericht Karlsruhe
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. (Foto: ©www.bildidee.net/stock.adobe.com)
Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch Gastronomiebetriebe zum Infektionsgeschehen beitragen, scheiterte jetzt ein Eilantrag vor dem BVerfG. Ähnlich sieht die Entscheidungslage bei anderen deutschen Gerichten aus.
Freitag, 13.11.2020, 08:16 Uhr, Autor: Kristina Presser

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat den Eilantrag eines bayerischen Filmtheaters mit Restaurant zum Teil-Lockdown im November zurückgewiesen. Die nur hinsichtlich des Gastronomiebetriebs zulässige Verfassungsbeschwerde sei nicht offensichtlich unbegründet und bedürfe eingehender Prüfung, heißt es in dem Beschluss. Eine vorläufige Außerkraftsetzung der Vorschriften lehnten die Karlsruher Richter aber unter Verweis auf die schwerwiegenden Folgen ab.

Die Gefahren der Corona-Pandemie seien „weiterhin sehr ernst zu nehmen“. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch Gastronomiebetriebe zum Infektionsgeschehen beitrügen. Die Richter verweisen außerdem darauf, dass die Schließungen Teil eines größeren Gesamtkonzepts seien und der Staat zum Gesundheits- und Lebensschutz grundgesetzlich verpflichtet sei. Diese Beurteilung dürfte auch für weitere Eilentscheidungen zum Teil-Lockdown maßgeblich sein.

Eilanträge von Gastronomen erfolglos

Aber nicht nur dieser Eilantrag beim BVerfG wurde abgelehnt, auch vor anderen Gerichten in Deutschland scheitern Gastronomen mit Eilverfahren. So hat zum Beispiel das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Eilanträge mehrerer Gastwirte gegen die Corona-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg zurückgewiesen. Wie auch bei vorherigen Entscheidungen gegen Eilanträge von Betreibern von Tattoo-Studios, Nagel-, Kosmetik- und Massagestudios sowie Sonnen- und Fitnessstudios begründeten die Richter ihre ablehnende Entscheidung mit dem derzeitigen Infektionsgeschehen, heißt es in einer offiziellen Mitteilung des Gerichts. Die Pandemie-Lage erfordere ein sofortiges effizientes Handeln. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die Gaststättenbetreiber hatten nach Angaben des Gerichts geltend gemacht, dass die Verordnung keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage habe. Die Schließung sei zudem weder geeignet noch erforderlich und verletze sie unverhältnismäßig in ihrer Berufsausübungsfreiheit, so die Gastwirte; zudem sei sie gleichheitswidrig, weil etwa der Einzelhandel geöffnet bleibe.

„Schließung von Gaststätten angemessen“

Ähnlich der Fall weiter südlich in Deutschland: Demnach scheiterten nun auch zwei Gaststättenbetreiber aus Jena und Greiz vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Eilanträgen gegen die Schließung ihrer Lokale während des Teil-Lockdowns. Die Richter in Weimar sahen in den Eilverfahren keine verfassungswidrige Gesetzeslage, teilte das Gericht nun mit. Es spreche einiges dafür, dass die Schließung von Gaststätten geeignet, erforderlich und angemessen sei, um Kontakte bei sprunghaft steigenden Infektionszahlen zu reduzieren. Eine Öffnung der Gasthäuser mit noch strengeren Hygieneauflagen sei bezogen auf das Ziel der Kontaktreduzierung hingegen kein gleich geeignetes Mittel, entschied der zuständige Senat.

Die beiden Gastwirte hatten ihre Eilanträge damit begründet, dass in den vergangenen Monaten ein strenges Hygienekonzept erarbeitet worden sei, welches auch penibel eingehalten worden sei. Die Anordnung zur Gaststättenschließung hielten sie auch unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes insgesamt als unverhältnismäßig.
(dpa/bb/th/KP)

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