Politik

Corona-Regeln – aktueller Stand nach Bundesländern

Galadinner
Für private Feiern gelten in den Bundesländern noch immer unterschiedliche Regeln: (Foto: ©Janni/stock.adobe.com)
Eine Zusammenstellung der aktuell gültigen Corona-Regeln in ausgewählten Lebensbereichen, aufgeteilt nach Bundesländern.
Montag, 05.10.2020, 16:21 Uhr, Autor: Kristina Presser

Mit Stand 5. Oktober 2020 finden sich nachfolgend die derzeit gültigen Corona-Regeln in ausgewählten Lebensbereichen je nach Bundesland. Noch immer entscheiden die Länder weitgehend in eigener Verantwortung. Wichtig: Die Regelungen erfolgen unter Auflagen wie Abstands- und Hygienebestimmungen. Zudem gilt weiterhin die bundesweite Maskenpflicht in Handel und Nahverkehr.

BADEN-WÜRTTEMBERG:

Bußgeld bei Missachtung der Corona-Regeln: BADEN-WÜRTTEMBERG: Für Maskenverweigerer etwa in Geschäften, Restaurants oder Freizeitparks gilt das zwischen den Ländern und der Kanzlerin vereinbarte Bußgeld von mindestens 50 Euro. In Gaststätten müssen Besucher eine Maske tragen, wenn sie nicht am Tisch sitzen. Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sind mindestens 100 Euro fällig. Wer auf dem Schulgelände – außerhalb der Unterrichtsräume – keine Maske trägt, kann ein Bußgeld von mindestens 25 Euro bekommen.

Öffentliche Veranstaltungen: Öffentliche Tagungen, Kongresse, Messen und kleinere Sportevents mit bis zu 500 Menschen sind erlaubt. Großveranstaltungen wie Volksfeste, auf denen kaum Hygienemaßnahmen durchsetzbar sind und die Kontakte nicht nachvollzogen werden können, bleiben bis mindestens Ende des Jahres verboten.

Private Feiern: Zu privaten Feiern in privaten wie angemieteten Räumen, also beispielsweise in Restaurants, Vereinsheimen oder Gemeindehäusern, dürfen sich maximal 500 Menschen treffen. Bei Feiern mit mehr als 100 Menschen muss es allerdings ein schriftliches Hygienekonzept geben.

Kontaktbestimmungen: In der Öffentlichkeit dürfen sich 20 Menschen aus mehreren Haushalten treffen. Generell muss in der Öffentlichkeit ein Mindestabstand zu anderen Menschen von 1,5 Metern eingehalten werden.

BAYERN:

Bußgeld bei Missachtung der Corona-Regeln: Eine Maske ist im ÖPNV für alle Fahrgäste ab sechs Jahren verpflichtend. Nur aus gesundheitlichen Gründen und mit einem ärztlichen Attest sind Ausnahmen möglich. Der Bußgeld-Regelsatz liegt bei 250 Euro im einmaligen Fall und bis 500 Euro bei mehrmaligen Verstößen. Sobald der Grenzwert von 50 Neuinfektionen in einer Region in sieben Tagen pro 100 000 Einwohner überschritten ist, soll es auf stark besuchten öffentlichen Plätzen eine Maskenpflicht geben. Wer in Gaststätten falsche Angaben macht, muss mit einem Bußgeld von 250 Euro rechnen.

Öffentliche Veranstaltungen: Die Wirte von Schankwirtschaften und Diskotheken dürfen ihre Räume für private und kulturelle Veranstaltungen vermieten. Beruflich oder dienstlich veranlasste Veranstaltungen wie Tagungen oder Kongresse werden unter gleichen Bedingungen zugelassen wie kulturelle Veranstaltungen – das heißt bei zugewiesenen Plätzen mit bis zu 400 Gästen im Freien und 200 in Innenräumen. Ohne Platzzuweisung liegt die Obergrenze bei 200 beziehungsweise 100 Menschen.

Private Feiern: Hochzeits- und andere Feiern, aber auch Vereinssitzungen dürfen stattfinden mit bis zu 100 Personen in Innenräumen oder bis zu 200 Personen im Freien. Lokal können diese Bestimmungen variieren je nach Entwicklung der Corona-Fallzahlen. Wenn der Inzidenzwert von 35 in einer Kommune überschritten wird, gilt: In öffentlichen oder angemieteten Räumen dürfen sich dann maximal noch 50 Personen aufhalten, in privaten Räumen wird dringlich empfohlen, keine Feierlichkeiten mit mehr als 25 Teilnehmern durchzuführen. Nur noch 25 Menschen in öffentlichen oder angemieteten Räumen dürfen feiern, wenn es regional mehr als 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner binnen sieben Tagen gibt.

Kontaktbestimmungen: Im öffentlichen Raum dürfen sich Gruppen von bis zu 10 Personen treffen. In privaten Räumen und Gärten gibt es keine strikte zahlenmäßige Beschränkung, allerdings soll dort die Personenzahl so begrenzt werden, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Lokal kann die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren. Wenn der Inzidenzwert stabil über 50 steigt, sollen sich nur noch Personen von maximal zwei Hausständen, nahe Angehörige oder Gruppen von bis zu fünf Personen versammeln können.

BERLIN:

Bußgeld bei Missachtung der Corona-Regeln: In den Bussen und Bahnen in Berlin wird bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht ein Bußgeld von 50 Euro bis zu 500 Euro erhoben. Gastwirten, die sich nicht darum kümmern, Name und Telefonnummer ihrer Gäste festzuhalten, drohen Bußgelder. Je nach Schwere der Verstöße können bis zu 5000 Euro fällig werden.

Öffentliche Veranstaltungen: Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl bei Messen, Tagungen und gewerblichen Freizeitangeboten im Innenbereich liegt seit Donnerstag bei 1000. Draußen dürfen bei solchen Veranstaltungen bis zu 5000 Menschen zusammenkommen.

Private Feiern: Der Berliner Senat hat beschlossen, dass bei privaten Feiern im Freien von diesem Samstag an eine maximale Zahl von 50 Teilnehmern gelten soll. In geschlossenen Räumen dürfen maximal noch 25 Teilnehmer zusammenkommen. Bislang gab es keine eigenen Obergrenzen für private Feiern. Wie bei Veranstaltungen waren im Innenbereich maximal 750 Teilnehmer erlaubt, im Außenbereich 5000.

Kontaktbestimmungen: Es gibt keine Kontaktbeschränkungen. Abstands- und Hygieneregeln gelten aber weiterhin.

BRANDENBURG:

Bußgeld bei Missachtung der Corona-Regeln: In Brandenburg kostet der bewusste Verzicht auf eine Corona-Maske mindestens 50 Euro Bußgeld, bis zu 250 Euro Bußgeld für «notorische Maskenverweigerer». Wer versehentlich keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und der Pflicht nach Aufforderung gleich folgt, soll kein Bußgeld zahlen müssen.

Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen dürfen mit bis zu 1000 Menschen stattfinden. Abstands- und Hygieneregeln sowie im Freien ein geregelter Zutritt und in Räumen genügend Frischluft und das Erfassen von Personendaten müssen gewährleistet werden. Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Menschen sind bis Neujahr 2021 prinzipiell verboten. Für Autokinos oder ähnliche Veranstaltungen kann es Ausnahmen geben. In großen Stadien und Hallen erlaubt Brandenburg mehr als 1000 Fans, bei über 5000 Plätzen dürfen 20 Prozent mit Zuschauern belegt werden.

Private Feiern: Private Feiern in Wohnung oder im Garten sind nur bis zu einer Obergrenze von 75 Menschen erlaubt. Für private Feiern in Gaststätten oder Gemeindesälen bestimmt die Raumgröße bei Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Meter die Zahl der Teilnehmer. Die Landesregierung plant eine Obergrenze von 50 Menschen in öffentlichen Räumen und von 25 in privaten Räumen, wenn es innerhalb der vergangenen sieben Tage mehr als 35 neue Infektionen pro 100 000 Einwohner gibt.

Kontaktbestimmungen: Es gelten keine Kontaktbeschränkungen. Abstands- und Hygieneregeln müssen aber weiter eingehalten werden.

BREMEN:

Bußgeld bei Missachtung der Corona-Regeln: Wer in Geschäften oder in Bus und Bahnen ohne Mund-Nasen-Bedeckung unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 50 Euro rechnen.

Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen sind unter besonderen Auflagen unter freiem Himmel mit bis zu 400 Personen, in geschlossenen Räumlichkeiten mit bis zu 250 Personen möglich. Das gilt nicht für Privatfeiern wie Hochzeiten, Trauerfeiern und Geburtstage. Zu solchen privaten Veranstaltungen dürfen nicht mehr als 50 Gäste kommen.  Statt des Volksfestes Freimarkt wird in diesem Jahr ein temporärer Vergnügungspark organisiert – mit Auflagen und ohne Alkohol-Ausschank. Zeitgleich dürfen höchstens 3000 Menschen den Freipark besuchen.

Private Feiern: Wegen gestiegener Infektionszahlen dürfen zu privaten Feiern in öffentlichen oder angemieteten Räumen derzeit höchstens 50 Gäste kommen. Veranstalter müssen die Namen der Teilnehmenden protokollieren, es gelten Abstands- und Hygieneregeln.

Kontaktbestimmungen: Es können sich Angehörige in unbestimmter Zahl aus zwei Haushalten im öffentlichen Raum treffen. Erlaubt sind auch Zusammenkünfte von bis zu 10 Menschen aus verschiedenen Haushalten.

HAMBURG:

Bußgeld bei Missachtung der Corona-Regeln: Wer bei geltender Maskenpflicht im öffentlichen Raum, also etwa in Geschäften, ohne Mund-Nase-Bedeckung erwischt wird, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro. In Hamburgs Bussen oder Bahnen ist weiterhin eine Vertragsstrafe von 40 Euro fällig, die aber nun um ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro erhöht werden kann, so dass auch dann insgesamt 80 Euro fällig wären. Wer sich in Hamburger Bars und Restaurants mit falschen Kontaktdaten in die Corona-Gästelisten einträgt, muss künftig mit 150 Euro Bußgeld rechnen.

Öffentliche Veranstaltungen: Unter Auflagen sind Veranstaltungen mit bis zu 1000 Teilnehmern im Freien und 650 Teilnehmern in geschlossenen Räumen zulässig. Zu den Fußballspielen des Hamburger SV und des FC St. Pauli sowie zu anderen Sportgroßveranstaltungen sind wieder mehr als 1000 Zuschauer zugelassen. Voraussetzung ist, dass die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz pro 100 000 Einwohner am Austragungsort kleiner als 35 und das Infektionsgeschehen klar eingrenzbar ist. Die Platzkapazität kann zu 20 Prozent ausgelastet werden.

Private Feiern: Für Feiern im privaten Raum, zum Beispiel in der eigenen Wohnung oder auf dem eigenen Grundstück, gilt in der Hansestadt derzeit eine Obergrenze von 25 Personen. Bei Feiern in angemieteten Räumen, bei denen Alkohol ausgeschenkt wird, dürfen maximal 50 Menschen zusammenkommen.

Kontaktbestimmungen: Im privaten Rahmen können bis zu 25 Personen zu Feiern zusammenkommen, egal aus wie vielen Haushalten. Treffen in der Öffentlichkeit sind auf 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten begrenzt. Zudem ist Prostitution wieder zulässig – allerdings unter strengen Auflagen und nur in angemeldeten Prostitutionsstätten.

HESSEN:

Bußgeld bei Missachtung der Corona-Regeln: Wer in Bussen und Bahnen in Hessen keine Abdeckung für Mund und Nase trägt, muss ohne vorherige Ermahnung 50 Euro bezahlen.

Öffentliche Veranstaltungen: Prinzipiell müssen Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen nicht genehmigt werden, es gelten aber Hygiene- und Abstandsregeln. Zuschauer bei Amateur-Sportveranstaltungen sind bis zur Obergrenze von 250 prinzipiell erlaubt, sofern ein Hygienekonzept vorliegt und jedem Zuschauer drei Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen.

Private Feiern: Prinzipiell müssen Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen nicht genehmigt werden, es gelten aber Hygiene- und Abstandsregeln. Steigen die Infektionszahlen empfiehlt das Land eine Begrenzung der Gästezahlen für private Feiern zuhause, Kontrollen soll es aber nicht geben. Bei privat organisierten Feiern in angemieteten Räumen sollen künftig strengere Regeln gelten, je nach regionaler Entwicklung der Pandemie wird eine maximale Teilnehmerzahl von 50 oder 25 vorgeschrieben

Kontaktbestimmungen: Im öffentlichen Raum dürfen sich bis zu 10 Menschen treffen, ohne den Mindestabstand einhalten zu müssen und unabhängig von der Zahl der Haushalte, aus denen sie stammen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN:

Bußgeld bei Missachtung der Corona-Regeln: Das Mindestbußgeld für Maskenverweigerer in Nahverkehr und Einzelhandel beträgt 50 Euro. Die Obergrenze für Masken-Verstöße liegt bei 150 Euro.

Öffentliche Veranstaltungen: In Räumen dürfen maximal 200 Menschen an Veranstaltungen teilnehmen, im Freien 500. In Ausnahmen können in Räumen auch bis zu 400 und im Freien bis zu 1000 Menschen zugelassen werden. Zu Profi-Sportveranstaltungen dürfen nach einem Beschluss wieder mehr Zuschauer kommen. Die zulässigen Obergrenzen sollen sich dabei nach der jeweiligen Spielstätte richten. Volksfeste bleiben verboten.

Private Feiern: Bei Familienfeiern sind höchstens 50 Personen zulässig, bei Hochzeiten, Jugendweihen oder religiösen Festen auch 75, ebenso bei Trauungen und Beisetzungen.

Kontaktbestimmungen: Die Kontaktbeschränkungen für den öffentlichen Raum mit einer Obergrenze von 10 Personen sind aufgehoben. Mehr Menschen dürfen sich daher treffen. Doch sind sie angehalten, möglichst die gebotenen Abstände einzuhalten und Mundschutz zu tragen.

NIEDERSACHSEN:

Bußgeld bei Missachtung der Corona-Regeln: In Niedersachsen müssen Maskenverweigerer bis zu 150 Euro zahlen, die Höchstsumme für Verstöße liegt laut Verordnung bei bis zu 25 000 Euro.

Öffentliche Veranstaltungen: Noch bis mindestens Donnerstag (8. Oktober) gilt für Veranstaltungen im Kulturbereich eine Obergrenze von 500 Besuchern für Innenräume und 1000 für Veranstaltungen im Außenbereich. Änderungen wird es in dieser Woche voraussichtlich noch nicht geben.

Private Feiern: Treffen in den eigenen vier Wänden sind bislang nicht beschränkt, im Laufe der Woche soll allerdings eine verpflichtende Obergrenze von 25 Teilnehmern drinnen oder 50 Teilnehmern draußen beschlossen werden. Im Gegenzug soll die Obergrenze für Treffen in der Gastronomie auf 100 Gäste angehoben werden.

Kontaktbestimmungen: Gruppen von bis zu zehn Personen dürfen sich treffen. Sind es Angehörige oder Mitglieder zweier Haushalte, dürfen es auch mehr sein. Die Landesregierung plant allerdings eine Obergrenze von 25 Teilnehmern für private Treffen in den eigenen vier Wänden.

NORDRHEIN-WESTFALEN:

Bußgeld bei Missachtung der Corona-Regeln: Wer etwa in Supermärkten keine Maske trägt, muss ein Bußgeld von 50 Euro zahlen. Im öffentlichen Nahverkehr sind sogar 150 Euro fällig – ohne zusätzliche Aufforderung. Im Restaurant kostet es 250 Euro, wenn man einen falschen Namen angibt. Zwar müssten auch die Wirte die Angaben auf Plausibilität überprüfen, sie würden aber nicht bestraft.

Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen mit mehr als 1000 Gästen müssen mit dem Land abgestimmt werden – die Kommunen dürfen darüber nicht mehr alleine entscheiden. Für Veranstaltungen mit mehr als 500 teilnehmenden Personen gelten verschärfte Vorgaben. Zu Sportveranstaltungen dürfen unter bestimmten Bedingungen auch wieder mehr als 300 Zuschauer kommen. Bei großen Events mit mehr als 1000 Sport-Fans darf nur ein Drittel der Plätze belegt werden.

Private Feiern: Für private Feiern zuhause gibt es keine Teilnehmerbegrenzung. Wer Hochzeiten, Taufen oder Geburtstage außer Haus feiern will, darf das mit höchstens 150 Teilnehmern. Die gleiche Teilnehmerzahl gilt für Beerdigungen. Feiern außerhalb der Wohnung müssen mindestens drei Werktage vorher mitsamt einer verantwortlichen Person beim Ordnungsamt angemeldet werden. Es muss eine Gästeliste geführt werden. Ab einem Wert von 35 Infizierten pro 100 000 Einwohner in sieben Tagen sind Feiern im öffentlichen Raum nur noch bis 50 Teilnehmern erlaubt. Bei einer Zahl von 50 Infizierten pro 100 000 Einwohner sind es nur noch 25 Gäste.

Kontaktbestimmungen: Gruppen mit bis zu 10 Personen dürfen sich im Freien treffen. Sind es Personen aus zwei Haushalten, dürfen es auch mehr sein. In mehreren NRW-Städten gelten striktere Vorgaben, weil die Zahl der Neuansteckungen dort zuletzt sehr hoch war.

RHEINLAND-PFALZ:

Bußgeld bei Missachtung der Corona-Regeln: Wer sich nicht an die Maskenpflicht hält, muss in Rheinland-Pfalz 50 Euro bezahlen.

Öffentliche Veranstaltungen: In Innenräumen dürfen sich bei Veranstaltungen, darunter auch Messen oder Märkte, bis zu 250 Menschen versammeln. Im Freien sind Veranstaltungen mit bis zu 500 Menschen möglich, wenn der Abstand gewahrt bleibt und Kontaktdaten erfasst werden.

Private Feiern: Familienfeste oder Hochzeiten sind unter anderem dann möglich, wenn der Personenkreis vorher festgelegt wird und höchstens 75 Gäste kommen.

Kontaktbestimmungen: Es dürfen sich bis zu 10 Menschen unabhängig von der Zahl der Haushalte, aus denen sie kommen, treffen.

SAARLAND:

Bußgeld bei Missachtung der Corona-Regeln: Für Verstöße gegen die Maskenpflicht müssen bis zu 100 Euro bezahlt werden, bei einem ersten Verstoß können es die Behörden bei einem Verwarngeld von 50 Euro belassen.

Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit bis zu 900 Menschen zugelassen, in geschlossenen Räumen mit bis zu 450.

Private Feiern: Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit bis zu 900 Menschen zugelassen, in geschlossenen Räumen mit bis zu 450.

Kontaktbestimmungen: Zusammenkünfte von bis zu 10 Menschen sind zugelassen.

SACHSEN:

Bußgeld bei Missachtung der Corona-Regeln: Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht im Nahverkehr und in Geschäften wird ein Bußgeld von 60 Euro erhoben.

Öffentliche Veranstaltungen: Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern sind wieder erlaubt, allerdings nur, wenn in der Region des Veranstaltungsortes in den vergangenen sieben Tagen die Zahl der Neuinfektionen 20 pro 100 000 Einwohner nicht übersteigt. In Jazzclubs oder anderen kleineren Lokalitäten können Konzerte stattfinden. Bis zu 1000 Besucher dürfen bei Spielen und Wettkämpfen unter Auflagen zuschauen. Für Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern wie etwa Fußballspielen gelten strengere Vorschriften: Eine Kontaktverfolgung muss gewährleistet sein und es darf in der Region nicht mehr als 20 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner geben.

Private Feiern: In einer Gaststätte oder einem angemieteten Raum dürfen sich bis zu 100 Menschen bei Familienfeiern treffen. Betriebs- und Vereinsfeiern sowie Kinderferienlager mit bis zu 50 Personen sind wieder möglich.

Kontaktbestimmungen: Es können sich zwei Hausstände treffen. Auch Treffen mit bis zu 10 Menschen sind erlaubt, drinnen wie draußen.

SACHSEN-ANHALT:

Bußgeld bei Missachtung der Corona-Regeln: Wer in Sachsen-Anhalt gegen die Maskenpflicht verstößt, soll auch künftig keine Strafe zahlen müssen. Das Auslegen von Besucherlisten in etwa Restaurants ist nicht zwingend.

Öffentliche Veranstaltungen: Bei professionell organisierten Veranstaltungen wie Fachtagungen, Vereinstreffen oder Parteiversammlungen sind unter freiem Himmel bis zu 1000 Menschen erlaubt. In geschlossenen Räumen ist die Teilnehmerzahl auf 500 begrenzt, ab 1. November dürfen es 1000 sein. Profisport- und Kulturveranstaltungen könnten nach besonderer Genehmigung durch Gesundheitsamt und Gesundheitsministerium mit deutlich mehr Teilnehmern möglich sein. Vom 1. November an können Clubs und Diskotheken wieder öffnen. Sie dürfen nicht mehr als 60 Prozent der maximal zugelassenen Besucherzahl einlassen. Es müssen Anwesenheitslisten geführt und Mindestabstände beachtet werden. Auch Prostitutionsstätten dürfen wieder öffnen.

Private Feiern: Zu privaten Feiern dürfen bis zu 50 Menschen kommen. Professionell organisierte Feste wie Hochzeiten, Trauerfeiern oder Veranstaltungen wie Fachtagungen, Vereinstreffen oder Parteiversammlungen in geschlossenen Räumen dürfen mit bis zu 500 Personen, ab 1. November mit bis zu 1000 Personen stattfinden. Für Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen können die Landkreise und kreisfreien Städte bei den zuständigen Ministerien sowie dem Gesundheitsministerium eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Kontaktbestimmungen: Die Landesregierung empfiehlt, sich mit nicht mehr als 10 Menschen zu treffen und den Kreis derer, die man trifft, möglichst gering zu halten. Ein Kontaktverbot gibt es nicht.

SCHLESWIG-HOLSTEIN:

Bußgeld bei Missachtung der Corona-Regeln: Schleswig-Holstein bittet Maskenverweigerer in Bussen und Bahnen mit einem Bußgeld von 150 Euro zur Kasse. Außerdem wird ein Bußgeld von 1000 Euro bei Falschangaben auf Besucherlisten erhoben.

Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen im Freien sind für bis zu 500 Teilnehmende erlaubt, in geschlossenen Räumen für bis zu 250.

Private Feiern: Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen sind im privaten Raum zulässig. Draußen dürfen sich bis zu 150 Menschen versammeln.

Kontaktbestimmungen: Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen sind im privaten Raum zulässig. Draußen dürfen sich bis zu 150 Menschen versammeln. Zudem ist Prostitution wieder unter strengen Auflagen erlaubt.

THÜRINGEN:

Bußgeld bei Missachtung der Corona-Regeln: In Thüringen wird bei Maskenverweigerern ein Bußgeld von 60 Euro erhoben.

Öffentliche Veranstaltungen: Bei öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen die Kontaktdaten der Teilnehmer erfasst werden. Veranstaltungen wie Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Sportveranstaltungen mit Zuschauern oder Festivals sind mit Zustimmung der jeweiligen Gesundheitsbehörde möglich. Die Landkreise und kreisfreien Städte können je nach Infektionsgeschehen Allgemeinverfügungen erlassen.

Private Feiern: Familienfeiern mit mehr als 50 Teilnehmern müssen dem jeweiligen Gesundheitsamt gemeldet werden. Im Freien müssen Familienfeiern ab 100 Teilnehmern bei den Behörden angezeigt werden. Die Landkreise und kreisfreien Städte können je nach Infektionsgeschehen Allgemeinverfügungen erlassen. Nach einem Anstieg der Corona-Neuinfektionen im Kreis Weimarer Land sind daher zunächst bis zum 4. Oktober in geschlossenen Räumen private Feiern mit mehr als 30 Menschen untersagt. Im Freien sind laut Allgemeinverfügung des Landratsamtes bis zu 50 Teilnehmer zugelassen.

Kontaktbestimmungen: Es gelten keine Kontaktbeschränkungen. Allerdings empfiehlt die aktuelle Verordnung, sich nur mit einem weiteren Haushalt oder mit maximal 10 Menschen zu treffen.
(dpa/KP)

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