Corona-Maßnahmen

Keine Entschädigung jenseits der Soforthilfen

Anwältin sitzt am Schreibtisch, Statue Justita im Vordergrund
Zwei Betreiber klagten, da sie auch für entgangene Einnahmen während der Schließung entschädigt werden wollen. (Foto: © Gina Sanders/stock.adobe.com)
Der Staat muss von Corona-Maßnahmen betroffenen Unternehmern keine Entschädigung für entgangene Einnahmen zahlen. Das Landgericht München I wies zwei Klagen gegen den Freistaat ab.
Mittwoch, 28.04.2021, 13:31 Uhr, Autor: Martina Kalus

Für entgangene Einnahmen aufgrund von staatlichen Corona-Maßnahmen muss der Staat nicht aufkommen. Das Landgericht München I wies diesbezüglich am Mittwoch, 28. April, zwei Klagen gegen den Freistaat ab.

Entscheidungen noch nicht rechtskräftig

Weder auf Basis des Infektionsschutzgesetzes noch auf einer anderen gesetzlichen Grundlage sah die 15. Zivilkammer einen Anspruch auf den geforderten Schadenersatz gegeben. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig, einer der beiden Kläger hat bereits angekündigt, Rechtsmittel einzulegen.

Geklagt hatten die Betreiberin einer Kartbahn sowie der Betreiber einer Musik- und Filmproduktion. Beide hatten Soforthilfen erhalten, wollten aber auch für entgangene Einnahmen während der Schließungen in der ersten Corona-Welle im Frühjahr 2020 entschädigt werden.

Im Erfolgsfall drohen ähnliche Klagen

Die Forderungen in den Klagen waren mit rund 11.000 beziehungsweise 6.000 Euro überschaubar. Im Erfolgsfall hätte dem Freistaat allerdings eine Welle ähnlicher Klagen gedroht. Alleine beim Landgericht München I ist bereits ein gutes Dutzend weiterer solcher Klagen anhängig. Dem Finanzministerium waren zuletzt Klagen mit Gesamtforderungen von mehr als 300.000 Euro bekannt.

Ähnlich gelagerte Klagen gab es bereits in anderen Bundesländern. Unter anderem in Hamburg, Brandenburg, Berlin, Niedersachsen und Baden-Württemberg entschieden Gerichte ebenfalls gegen die Unternehmer.

(dpa/MK)

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