Kurzarbeitsbonus im März
Österreichische Betriebe, die seit November im Lockdown und deren Mitarbeiter in Kurzarbeit sind, können bis 28. April 2021 über die Abrechnung der März-Kurzarbeitsbeihilfe beim AMS einen sogenannten Kurzarbeitsbonus geltend machen. Dieser soll die für Betriebe entstandenen Mehrkosten beziehungsweise die für die Beschäftigten unter anderem durch das entfallene Trinkgeld entstandenen Einkommensverluste auszugleichen. Insgesamt erhalten Betriebe und Beschäftigte einen Bonus von insgesamt bis zu 1.100 Euro: Davon entfallen 175 Euro netto auf den Arbeitnehmer, bis zu 825 Euro netto auf den Betrieb (abhängig vom Arbeitszeitausfall) und der Rest auf Steuern und Abgaben für das erhöhte Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Auszahlung an den Arbeitnehmer
Die Auszahlung erfolgt mit der März-Abrechnung der Corona-Kurzarbeit, wobei ggf. eine Aufrollung im April/Mai möglich ist. Dafür ist das Bruttoentgelt während der Kurzarbeit zu erhöhen: Bis zu einem Bruttoentgelt während Kurzarbeit (laut Mindestbruttotabelle) von unter 1.700 Euro um mindestens 300 Euro brutto, ab einem Bruttoentgelt während Kurzarbeit von 1.700 Euro um mindestens 350 Euro. Der Anteil, dem Arbeitnehmer zusteht, erhöht direkt das Mindestbruttoentgelt.
Geltendmachung gegenüber dem AMS
Die Geltendmachung gegenüber dem AMS erfolgt durch die einmalige Anhebung der „Bemessungsgrundlage“ („Brutto vor KuA“) um 950 Euro im Rahmen der Beihilfenabrechnung für März 2021. Dadurch erhöht sich die KuA-Beihilfe bei vollständigem Arbeitszeitausfall im März 2021 um rund EUR 1.100, andernfalls nur anteilig.
Hinweis zur Wirtschaftlichkeitsgrenze
Bei Arbeitnehmern mit wenigen kurzarbeitsbeihilferelevanten Ausfallstunden im März 2021, kann die Inanspruchnahme unter Umständen wirtschaftlich nicht sinnvoll sein, da die Förderung die Mehrkosten für dessen Anteil (175 Euro netto) nicht abdeckt. Die Wirtschaftlichkeitsgrenze liegt bei etwa 50 Prozent-Arbeitszeitausfall. Eine Differenzierung zwischen den Arbeitnehmern hinsichtlich Gewährung des – mit dem pro Person gewährten Kurzarbeitsbonus verkoppelten – Trinkgeldausgleichs muss aber sachlich gerechtfertigt sein.
(KPMG/NZ)