Corona-Einsätze

Ministerium fordert Rückhol-Pauschale von Urlaubern

Eine Familie am Flughafen
Die veranschlagte Kostenpauschale für die Rückholung von Urlaubern ist steuerlich absetzbar, wie die Deutsche Presseagentur nun mitteilt. (© NicoElNino/stock.adobe.com)
Das Auswärtige Amt fordert nun die damals gestrandeten Urlauber auf, sich an den Rückhol-Kosten mit einer Pauschale zu beteiligen. Die Kosten seien als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar.
Dienstag, 07.07.2020, 15:08 Uhr, Autor: Thomas Hack

Dieser Tage hat das Auswärtige Amt begonnen, die ersten tausend Rechnungen für die einmalige Rückholaktion aus dem Ausland zwischen dem 17. März und dem 24. April zu versenden, wie nun in einer Pressemitteilung bekannt wurde. 67.000 Individualtouristen und Geschäftsreisende wurden mit 260 eigens dafür gecharterten Maschinen aufgrund der ausgebrochenen Corona-Pandemie aus 65 Ländern zurück nach Deutschland geholt. Nun fordert das Ministerium die damals gestrandeten Urlauber auf, sich an den Kosten des Rückflugs mit einer Pauschale zu beteiligen. Diese Kosten können der Mitteilung zufolge als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden.

Steuerzahler kann sich den Kosten nicht entziehen

Eine außergewöhnliche Belastung werde vom Finanzamt anerkannt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als den meisten anderen Steuerpflichtigen mit einem vergleichbaren Einkommen und Familienstand entstünden. Kosten seien dann zwangsläufig, wenn sich ihnen der Steuerzahler nicht entziehen könne. Die Rechnungstellung der Kosten dieser Rückholaktion basierten auf dem Konsulargesetz, das den Empfänger des Rückflugs zum Ersatz der Auslagen durch das Auswärtige Amt verpflichte. Jeder zurückgeholte Tourist habe vor dem Rückflug ein Formblatt unterschrieben, dass er dazu bereit sei.

Zeitpunkt des Hinflugs entscheidend

Wer, nachdem eine Reisewarnung für ein Land verhängt wurde, dorthin reise und nicht mehr zurückkomme, habe dies laut Mitteilung selbst verschuldet. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden am 17. März umfangreiche Reisewarnungen ausgesprochen. Reisende, die von dieser Rückholaktion betroffen waren, hätten in der Regel ihre Reise schon vorher angetreten und trügen somit nicht die Schuld für ihre Strandung bei. Dies setze ein Steuerabzug voraus. Bei grob fahrlässigem Handeln sei er hingegen ausgeschlossen.

Geschäftsreisende setzen Werbungskosten an

Gestrandete Geschäftsreisende hätten steuerlich gesehen eine andere und bessere Möglichkeit, um ihre Mehrkosten abzusetzen. Sie dürften aufgrund der beruflichen Veranlassung die Kosten des Flugs als ganz normale Werbungskosten absetzen. Grundsätzlich nichts absetzen könnten die rund 200.000 zurückgeholten Pauschaltouristen, da hier deren Reiseveranstalter die Kosten übernommen habe. Springe aus irgendeinem Grund eine Versicherung ein und beteilige sich an den Kosten, mindere das den Betrag, der steuerlich absetzbar ist. (ots/TH)

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