Regulierung

Neue EU-Verpackungsregeln: Was jetzt gilt

Essen zum Mitnehmen wird an der Theke überreicht
Neue EU-Vorgaben betreffen auch To-go-Verpackungen in der Gastronomie. Seit dem 12. August gelten unter anderem strengere Grenzwerte für PFAS in Lebensmittelverpackungen. (Foto: © baranq/stock.adobe.com)
Neue EU-Vorgaben nehmen Lebensmittelverpackungen mit sogenannten PFAS ins Visier. Was die Regeln jetzt für Gastronomen bedeuten – und welche weiteren Änderungen bereits anstehen.
Mittwoch, 12.08.2026, 13:53 Uhr, Autor: Sarah Kleinen

Weniger Verpackungsmüll, strengere Vorgaben für Schadstoffe und künftig weniger übergroße Verpackungen: Die EU geht gegen den Verpackungsmüll an und verschärft ihre Verpackungsregeln. 

Seit dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verordnung Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR). Sie soll schrittweise etwa Plastik und große Verpackungen aus dem Alltag von Verbrauchern weiter verbannen. Viele weitreichende Neuerungen für Verbraucher gelten allerdings erst ab 2030.

Was gilt für Lebensmittelverpackungen?

Für die Gastronomie besonders relevant: Neue Vorschriften gibt es insbesondere für Lebensmittelverpackungen, zum Beispiel aus Pappe und Papier. Bei diesen Verpackungen kommen häufig sogenannte PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) zum Einsatz, die sie wasser- und fettabweisend machen. So wird etwa das Durchweichen des Burger-Kartons oder der Döner-Tüte verhindert.

Das Problem: Die Stoffe bauen sich in der Umwelt und im Körper nicht oder kaum ab und werden deshalb auch als Ewigkeitschemikalien bezeichnet. Es gibt Hinweise, dass bestimmte PFAS gesundheitsschädlich sind.

Seit dem 12. August 2026 gibt es EU-weite Grenzwerte für die PFAS: Hersteller und Importeure dürfen keine Lebensmittelverpackungen mehr auf den Markt bringen, die sie übersteigen. Der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zufolge sind die Grenzwerte so niedrig, dass eine absichtliche Verwendung quasi ausgeschlossen ist. Was in Lagern liegt, darf noch verwendet werden.

Für Gastronomen bedeutet die Neuregelung vor allem eine Veränderung bei künftig beschafften Lebensmittelverpackungen. Betroffen sein können beispielsweise fettabweisende Papiere, Schalen und Kartons für Take-away-Gerichte.

Was gilt für Essen und Getränke to go?

Bei den PFAS-Grenzwerten bleibt es jedoch nicht. Die europäische Verpackungsverordnung bringt für Gastronomiebetriebe in den kommenden Jahren weitere Änderungen.

Restaurants und Cafés sind ab Februar 2028 in der EU verpflichtet, Essen zum Mitnehmen auch in wiederverwendbaren Verpackungen anzubieten – also etwa Mehrweg-Kaffeebecher oder -Dosen. Gleichzeitig wird vorgeschrieben, dass diese Mehrwegvariante nicht teurer als Einwegverpackungen sein darf. Ausnahmen gelten für kleine Betriebe. Gastronomen sollen zudem bereits ab dem 12. Februar 2027 auch von Kunden selbst mitgebrachte Dosen akzeptieren.

In Deutschland gibt es die sogenannte Mehrwegangebotpflicht schon seit 2023. „Viele gastronomische Betriebe haben ihre Abläufe entsprechend angepasst und Mehrwegsysteme etabliert“, teilen daher der Hotelverband Deutschland (IHA) und der Dehoga-Bundesverband mit. Etwa bei der Annahme von Kundenbehältnissen gehe die EU-Verordnung aber über die deutschen Vorschriften hinaus. 

Was ändert sich bei Verpackungen?

Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen den neuen Regeln zufolge künftig recyclingfähig sein. Das trifft demnach dann zu, wenn eine Verpackung für das stoffliche Recycling gestaltet ist und getrennt gesammelt, sortiert und in großem Maßstab recycelt werden kann.

Für bestimmte Verkaufsverpackungen gelten Ausnahmen – unter anderem für Verpackungen aus leichtem Holz, Kork, Textil, Gummi, Keramik, Porzellan oder Wachs. 

Unabhängig von der EU-Verpackungsverordnung plant Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) zudem für das kommende Jahr eine Plastikabgabe, die die Verwendung des Materials verteuern soll. 

Was gilt für übergroße Verpackungen?

Verpackungen, die etwa durch Doppelwände, falsche Böden oder unnötige Schichten das Produkt größer wirken lassen, sind künftig grundsätzlich untersagt. Ab dem 1. Januar 2030 gelten neue Regeln für die Größe von Verpackungen insgesamt: Dann müssen Hersteller und Importeure dafür sorgen, dass die in Verkehr gebrachten Verpackungen so klein wie möglich sind.

Außerdem gilt ab 2030, dass Verpackungen für den Transport und Umverpackungen – beispielsweise Kartons bei Bestellungen im Online-Handel – maximal 50 Prozent Leerraum haben dürfen. Der Platz, der etwa mit Papier, Luftpolsterfolie oder Styropor-Chips gefüllt ist, gilt auch als Leerraum.

Was ändert sich für Verbraucher?

Welche Verpackung wiederverwendbar und welche nur für den einmaligen Gebrauch gedacht ist, dürfte leichter erkennbar werden: Ab Februar 2029 müssen wiederverwendbare Verkaufsverpackungen klar gekennzeichnet und von Einwegverpackungen unterschieden werden. Das gilt im Geschäft ebenso wie online. Eine einheitliche Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung soll dafür sorgen, dass Verbraucher Verpackungen richtig sortieren können. 

Außerdem müssen in den EU-Ländern, in denen es noch keine gibt, bis 2029 Pfand- und Rücknahmesysteme für Einwegflaschen aus Plastik und zum Beispiel Getränkedosen eingerichtet werden. Ausnahmen gelten etwa für Wein.

Ab 2030 sind zudem bestimmte Einwegplastikverpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse untersagt. Auch sind dann etwa sehr leichte Plastiktüten verboten – außer sie werden aus Hygienegründen oder für lose Lebensmittel benötigt und wirken so der Lebensmittelverschwendung entgegen.

Warum gibt es neue Regeln?

Hintergrund der neuen Regelungen ist die große Menge an Verpackungsabfällen in Europa. Im Jahr 2023 fielen dem EU-Statistikamt Eurostat zufolge 177,8 Kilogramm Verpackungsabfälle pro Einwohner an.

Das neue Regelwerk soll dafür sorgen, dass der Verpackungsmüll in der EU bis 2040 schrittweise um mindestens 15 Prozent im Vergleich zu 2018 reduziert wird. Bis 2030 sollen es zunächst 5 Prozent weniger sein, bis 2035 dann 10 Prozent.

Lob und Kritik an den neuen Regeln

Der Naturschutzbund Deutschland (Nabu) spricht begeistert von einem „Meilenstein in der Verpackungsgesetzgebung“ – trotz Schwachstellen und noch ausstehenden Detailentscheidungen. 

„An den recycelten Mengen wird sich in Deutschland vielleicht gar nicht so viel ändern“, heißt es von der Umweltorganisation. „Aber alle Verpackungen müssen bis 2030 auf den Prüfstand, ob sie recyclingfähig sind, und in allen neuen Kunststoffverpackungen muss ab 2030 Recyclingmaterial eingesetzt werden – das ist auch für Deutschland ein Novum und kurbelt hoffentlich die schwächelnde Recyclingbranche an.“

Im Handel weist man hingegen auf praktische Probleme hin. Der Handelsverband Deutschland (HDE) bekennt sich zwar grundsätzlich zu mehr Recycling. „Allerdings herrscht gerade beim Rezyklateinsatz im Lebensmittelbereich eine große Lücke zwischen der geforderten Quote und dem tatsächlich vorhandenen Material: Es ist heute noch nicht klar, wie die Unternehmen die Quoten erreichen sollen, wenn die Rezyklate in Lebensmittelqualität fehlen.“

Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland (BEVH) plädiert dafür, wenn möglich ganz auf eine Umverpackung zu verzichten, weil viele Produkte schon stabil verpackt seien. Die künftige Obergrenze von maximal 50 Prozent Leerraum in der Verpackung lasse sich für sperrige Gegenstände wie Tischventilatoren nicht einhalten.

(dpa/SAKL)

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