Allgemeinverfügung

Rheinland-Pfalz verlängert Gaststättenerlaubnis

Ordner auf Schreibtisch mit Beschriftung neben Paragraf und Waage
Rheinland-Pfalz verlängert die Erlöschensfrist der Gaststättenerlaubnis um zwölf Monate. (Foto: © MQ-Illustrations/stock.adobe.com)
Rheinland-Pfalz verlängert die sogenannte Gaststättenerlaubnis von Restaurants, Bars und Diskotheken. Man wolle den geschlossenen Betrieben in der Corona-Krise „unbürokratisch“ helfen.
Donnerstag, 18.03.2021, 15:37 Uhr, Autor: Natalie Ziebolz

Da in einigen Bundesländern die Betriebserlaubnis für Restaurants, Bars und Diskotheken nach einem Jahr durchgehender Schließung erlischt (§ 8 des Bundesgaststättengesetzes), müssen sich nun zahlreiche Gastronomen um eine neue bemühen. Das Land Rheinland-Pfalz hat daher eine Allgemeinverfügung zum Vollzug des Gewerberechts erlassen, um die Konzessionen bestehender Gaststätten aufrecht zu erhalten, die seit nunmehr einem Jahr aufgrund der Corona-Verordnungen nicht mehr öffnen können und damit die Frist um zwölf Monate verlängert.

Man wolle den geschlossenen Gaststätten in der Corona-Krise „unbürokratisch“ helfen, hieß es einer Mitteilung des Wirtschaftsministeriums am Donnerstag und weiter: „Wir wollen unsere Gastronomie, unsere Discotheken, Bars und Konzertbetriebe erhalten“, betonte Wirtschaftsminister Dr. Volker Wissing. Diese und auch andere gastronomische Betriebe seien seit einem Jahr geschlossen, ihre Betreiber zur Untätigkeit gezwungen. In dieser Situation sei es eine Selbstverständlichkeit, dass die Gaststättenerlaubnis bestehen bleibt. „Mit der Allgemeinverfügung hat das Land dafür eine wichtige Voraussetzung geschaffen“, so Wissing.

Die von der ADD in Trier herausgegebene Allgemeinverfügung verlängert die Erlöschensfrist von Amts wegen bis zum 18. März 2022. Damit bleiben die Konzessionen der Betreiber erhalten.

Hintergrund

Im (Bundes)Gaststättengesetz heißt es:

§ 8 Erlöschen der Erlaubnis

Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Mit der Allgemeinverfügung wird nun die Frist verlängert.

(dpa/ Ministerium für Wirtschaft/NZ)

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