Strenge Vorschriften für Restaurants
Nachdem Bayern heute den Katastrophenfall ausgerufen hat, ergreift auch das Staatsministerium Baden-Württemberg verschärfte Maßnahmen. So wird nun der Betrieb von Gaststätten grundsätzlich untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot sind Speisegaststätten, wenn sichergestellt ist, dass
- Ein Mindestabstand zwischen den Tischen von 1,5 Metern gewährleistet ist
- Auch bei Stehplätzen ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen sichergestellt werden kann
- Die Kontaktdaten der Gäste aufgenommen werden. Sofern eine Infektion festgestellt wird, muss für einen Zeitraum von jeweils einen Monat die mögliche Kontaktpersonen nachverfolgbar bleiben.
Darüber hinaus erteilte die Staatsregierung auch ein Verbot für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel mit mehr als 100 Teilnehmern. Und auch für Events mit weniger als 100 Gästen (etwa Familienfeiern) wurde eine dringende Empfehlung ausgesprochen, diese abzusagen.
Bei öffentlichen Veranstaltungen mit weniger als 100 Teilnehmern entscheiden die zuständigen Behörden vor Ort auf Basis einer Risikoabwägung anhand der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und unter Berücksichtigung des lokalen Infektionsgeschehens über ein Verbot.