Einwegplastik-Verbot

Alternativen zu Einwegplastik

Plastikartikel mit einem großen Stop-Schild davor
Ab Juli 2021 sind in Deutschland viele Einwegplastikartikel verboten. (Foto: © Steidi/stock.adobe.com)
Ab 3. Juli 2021 gilt in Deutschland das Verbot vieler Einwegplastikartikel, für die es Alternativen aus anderen Materialien gibt. Der TÜV Süd informiert über die wichtigsten Bestimmungen und Begrifflichkeiten.
Freitag, 26.02.2021, 10:33 Uhr, Autor: Natalie Ziebolz

Zirka 19 Millionen Tonnen Verpackungen fallen derzeit pro Jahr in Deutschland an. Seit dem Jahr 2000 hat sich die allgemeine Menge an Verpackungen hierzulande laut Umweltbundesamt damit um 23 Prozent erhöht. Speziell der Plastikmüll erhöhte sich seitdem um 79 Prozent. Pandemiebedingt nutzen Verbraucher zudem zunehmend Lieferdienste, wodurch sich das Problem weiter verschärft.

Einwegplastik-Verbot und allgemeines Recycling-Gebot

Die EU-Richtlinie 2019/904 vom 5. Juni 2019 soll das ändern. Sie enthält eine Liste, für welche Artikel aus Einwegplastik das Aus kommt: Wattestäbchen, Besteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen und Luftballonstäbe aus Kunststoff sowie To-Go-Getränkebecher, Fast-Food-Verpackungen und Wegwerf-Essenbehälter aus expandiertem Polystyrol (bekannt als Styropor) sind künftig nicht mehr erlaubt. Nicht betroffen sind nur natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden.

Weiterhin im Einsatz bleiben auch Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff. Sie haben wichtige Funktionen und schützen hygienisch bei Transport, Einkauf und Aufbewahrung. Aufgrund ihrer Eigenschaften helfen sie, die Qualität über längere Zeit zu erhalten. Neue „Bio-Kunststoffe“ schonen heute die fossilen Rohstoffe, bereiten aber noch Probleme bei der zügigen Kompostierung oder dem effizienten Recycling.

„Alternative“ Kunststoffe werden im Lebensmittelhandel zwar zunehmend genutzt, ihre bessere Ökobilanz ist laut Experten jedoch nicht immer gesichert. Denn auch pflanzenbasierte Rohstoffe verbrauchen Flächen, Wasser und verursachen Umweltschäden. Wem die biologische Abbaubarkeit wichtig ist, muss deshalb genau hinschauen.

Biologisch abbaubar: Das sollten Sie wissen

Der Begriff der Bioabbaubarkeit – festgelegt in DIN EN 13432 – bedeutet, dass sich ein Material nach einer bestimmten Zeit unter definierten Bedingungen (z.B. Temperatur-, Sauerstoff- und Feuchtebedingungen) und durch Hilfe von Mikroorganismen oder Pilzen zu mehr als 90 Prozent zu Wasser, Kohlendioxid und Biomasse abgebaut haben muss. Jedoch gilt: Nicht alle biologisch abbaubaren Kunststoffe sind aus nachhaltigen Rohstoffen. Und nicht alle Verpackungen aus nachhaltigen Rohstoffen sind (vollständig) biologisch abbaubar. Nicht zuletzt deshalb bezieht sich das Verbot bestimmter Einwegplastikartikel auch auf biobasierte und biologisch abbaubare Kunststoffe.

Die Begrifflichkeiten im Überblick

  • Der Begriff „Biologisch abbaubar“ bezieht sich nur auf die Abbaubarkeit der Verpackung.
  • „Aus nachwachsenden Rohstoffen“ bezieht sich nur auf die Rohstoffe. Sie sind überwiegend pflanzlichen Ursprungs (z.B. Mais, Kartoffeln) und zudem biologisch abbaubar.
  • „Naturfaserverstärkte Kunststoffe“ sich nicht biologisch abbaubar.
  • Der Begriff „biobasierte“ Kunststoffe sagt lediglich aus, dass nachwachsende Rohstoffe die Basis sind, zum Teil mit erdölbasierten Materialien kombiniert. Auch sie können nicht ohne Umweltbelastungen hergestellt werden.
  • Derzeit sind diese Alternativen nicht im eigenen Garten kompostierbar. Sie können im Hausmüll oder in der gelben Tonne, nicht aber im Biomüll entsorgt werden.
  • Wer nachhaltiger mit Plastik-Müll umgehen will, sollte also auch bei den „Bio“-Verpackungen  einsparen, wo immer es geht.
  • Rat zum Einsparen von Lebensmittel- und Transportverpackungen geben z.B. Verbraucherzentralen und Umweltbundesamt.

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(TÜV Süd/NZ)

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