VfGH-Entscheid

Antrag auf Ausnahme vom Rauchverbot abgelehnt

Junge Leute feiern in einem Nachtclub
Auch in Bars, Discos oder Clubs wird künftig Rauch wohl maximal aus der Nebenmaschine kommen. (© fotolia.com/bernardbodo.com)
In Österreich hatten Betreiber von Nachtgastronomie-Lokalen vor dem Verfassungsgerichtshof auf eine Ausnahme vom Rauchverbot geklagt. Die obersten Richter leisteten diesem Antrag allerdings nicht Folge.
Mittwoch, 16.10.2019, 10:56 Uhr, Autor: Clemens Kriegelstein

Mehrere Besitzer von Nachtlokalen hatten sich gegen das vom Nationalrat im Juli 2019 (wieder) beschlossene absolute Rauchverbot in der Gastronomie ab 1. November 2019 an den Österreichischen Verfassungsgerichtshof (VfGH) gewandt. In ihrem Individualantrag wollten sie die Nachtgastronomie von den übrigen Lokalen unterschieden wissen: Unterschiede im Tatsächlichen (so etwa die unterschiedliche Alters- und Gästestruktur sowie abweichendes Nutzungsverhalten) ließen es – so die Antragsteller – nicht zu, die Nachtgastronomie mit der Speisegastronomie gleichzusetzen. Ein absolutes Rauchverbot würde zudem zu einer erhöhten Belästigung der Anrainer durch vor Nachtlokalen rauchende Gäste führen, woraus sich weitere Beschränkungen des Betriebs solcher Lokale ergeben könnten.

Dieser Tage hat der VfGH die Behandlung dieses Antrages mit folgender Begründung abgelehnt: Klar sei, dass das Rauchen gesundheitsschädlich sei und auch andere Menschen gefährde. Es sei daher – so der VfGH – dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er den Gesundheitsschutz, insbesondere auch die Interessen von Arbeitnehmern, höher bewertet als die Interessen der Betreiber von Gastronomiebetrieben. Die angefochtene Regelung greife auch nicht unverhältnismäßig in die rechtlich geschützten Interessen jener Gewerbetreibenden ein, deren Gastronomiebetriebe so gut wie ausschließlich nachts (von Erwachsenen und Jugendlichen, die kurz vor dem Erwachsenenalter stehen) aufgesucht würden. Dem Gesetzgeber stehe es auch frei, als Folge des Rauchverbots in solchen Lokalen allfällige Beeinträchtigungen von Nachbarn in Kauf zu nehmen; dies umso mehr, als es gewerberechtliche und zivilrechtliche Regelungen gäbe, die den Schutz der Nachbarn ermöglichen, so der VfGH.

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