Arbeitsweg: Wann die Unfallversicherung bei einem Sturz einspringt
Wer gerade jetzt im Winter auf dem Arbeitsweg ins Restaurant oder Hotel nicht aufpasst, auf dem vereisten Gehweg ausrutscht und sich den Arm bricht, ist gesetzlich unfallversichert. Macht man einen Zwischenstopp beim Bäcker, nimmt dafür einen Umweg in Kauf und das gleiche Malheur passiert mit der Brötchentüte in der Hand, geht der Unfallschutz in diesem Fall verloren. „Gemäß Sozialgesetzbuch ist der Arbeitsweg die direkte Strecke von und zum Ort der versicherten Tätigkeit“, sagt Eberhard Ziegler von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). „Man darf jeden Weg nehmen, der dazu dient, zur Arbeit zu kommen“, erläutert Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. „Was hier aber nicht erlaubt ist: private Dinge erledigen.“ Hierzu zählt z. B. auch ein Einkauf im Supermarkt. „Wird privat für zu Hause eingekauft, ist man vom Moment des Verlassens des Arbeitsweges bis zu dem Moment, an dem man wieder auf den Arbeitsweg kommt, nicht versichert. Das gilt auch während der Zeit des Einkaufs.“
Auch ein Tankstopp kann zu Problemen führen. „Der Umweg zum Tanken und das Tanken selbst stehen nicht unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung“, sagt Constanze Würfel vom Deutschen Anwaltverein (DAV). Und auch wie lange der Versicherte seinen Arbeitsweg verlässt, spielt eine Rolle. Der Versicherungsschutz besteht erst wieder bei der Fortsetzung des Weges. „Jedenfalls dann, wenn die Unterbrechung nicht länger als zwei Stunden dauert.“
Umweg über die Schule oder die Kita ist versichert
Wobei es auch Ausnahmen gibt: Den Nachwuchs in den Kindergarten zu bringen oder auf dem Weg zur Arbeit Kollegen mitzunehmen und dafür die eigentliche Strecke zu verlassen, ist zulässig.
„Fahrgemeinschaften sind ausdrücklich vom Gesetzgeber erlaubt“, sagt Ziegler. Einzige Bedingung hierbei: „Der Mitfahrer muss immer auch ein Versicherter im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sein.“
Bei den versicherten Personen umfasst die gesetzliche Unfallversicherung ein breites Spektrum. Inbegriffen sind darin alle Beschäftigten, inklusive Auszubildende und Praktikanten. Auch Schüler und Kinder, die in Schule oder die Tagesstätte gebracht werden. Unternehmer sind nicht über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.
Wahl des Fortbewegungsmittels spielt keine Rolle
Freie Wahl hat man auch bei der Entscheidung, wie man zum Ort der versicherten Tätigkeit gelangt. „Mit welchen unterschiedlichen Verkehrsmitteln man in die Arbeit kommt, spielt keine Rolle“, sagt Ziegler. Wer also nicht mit dem Auto oder den öffentlichen Verkehrsmitteln, sondern lieber mit Rollerblades oder dem Fahrrad zur Arbeit fahren will, genießt immer den vollen Versicherungsschutz.
Was in der Regel nicht vom Versicherungsschutz erfasst wird, ist der Spaziergang in der Mittagspause. „Anders kann dies aber sein, wenn er der Wiederherstellung der Arbeitskraft dient und der Arbeitnehmer auf dem Gelände des Arbeitgebers keine entsprechende Möglichkeit dazu hat.“ Auch beim Mittagessen gibt es einige Kniffe. „Der Gang zum Essen ist versichert, die Nahrungsaufnahme selbst allerdings in der Regel nicht“. Ein weiteres Beispiel: „Der Gang zu Toilette während der Arbeitszeit ist versichert, nicht aber die Verrichtung des Geschäfts“, sagt Bredereck.
Wer einen Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung hat, ist angewiesen, sich von einem Durchgangsarzt behandeln zu lassen. (dpa/FL)