Urteil

Bundesarbeitsgericht: Neue Entscheidung zur Urlaubsverjährung

Richter und Anwälte in einem Gerichtssal.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine neu Entscheidung zur Urlaubsverjährung getroffen. (Foto: © LIGHTFIELD STUDIOS/stock.adobe.com)
Vergangenes Jahr fällte das Bundesarbeitsgericht ein richtungsweisendes Urteil zur Urlaubsverjährung. Mit einer neuen Entscheidung entschärft das BAG das Urteil. Arbeitgeber können aufatmen. Was gilt nun?
Freitag, 03.02.2023, 10:11 Uhr, Autor: Thiemo Welf-Hagen Wacker

Das Urteil von Ende Januar betrifft die finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen. Allerdings nur dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer getrennte Wege gehen.

Es ändert nichts daran, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer auf Basis der Entscheidung des BAG vom 20. Dezember 2022 regelmäßig darauf hinweisen müssen, ihren Urlaub im jeweiligen Kalenderjahr zu nehmen – andernfalls verfallen und verjähren die Urlaubsansprüche nicht.

Die Rechtsexperten der Kanzlei Schultze & Braun.
(v. r. n. l.) Joachim Zobel, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Schultze & Braun und Leiter des Arbeitsrechtsbereichs der Kanzlei und Aribert Panzer, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Schultze & Braun – Bildquelle: Schultze & Braun (Foto: © Bildquelle: Schultze & Braun)

Was haben die Richter entschieden?

Die Erfurter Richter haben am 31. Januar 2023 entschieden: die finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Urlaub verfällt weiterhin nach drei Jahren (Aktenzeichen: 9 AZR 456/20) – und das auch ohne regelmäßige Erinnerung, allerdings nur, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde.

„Nach Auffassung des BAG stellt die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Zäsur dar, durch die der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr regelmäßig auf die Verjährung hinweisen muss. Die Frist für die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet“, sagt Aribert Panzer, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Schultze & Braun.

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