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Bundesgerichtshof prüft Bestpreisklauseln

Booking.com
Für die Nutzung von Booking.com mussten sich Hotels verpflichten, ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite nicht günstiger anzubieten als auf der Plattform. (Foto: © PixieMe/stock.adobe.com)
Viele Touristen und Geschäftsreisende finden ihre Hotels über Internet-Plattformen wie Booking.com – aber das Bundeskartellamt hält die Geschäftsbedingungen für fragwürdig.
Dienstag, 18.05.2021, 09:29 Uhr, Autor: Martina Kalus

Beschränken sogenannte Bestpreisklauseln in den Verträgen zwischen Booking.com und den Hotels den freien Wettbewerb auf Kosten der Verbraucher? Das prüft am Dienstag der Karlsruher Bundesgerichtshof (BGH) in einem Kartellverfahren gegen Booking. Ob schon eine Entscheidung verkündet wird, ist offen.

Hotels dürfen Zimmer nicht günstiger anbieten

Auf Portalen wie Booking, HRS und Expedia finden Nutzer eine Vielzahl an Hotelzimmern und anderen Unterkünften, die sie ohne Extra-Kosten direkt über die Seite buchen können. Für jede erfolgreiche Vermittlung kassiert der Betreiber vom Hotel eine Provision. Für die Nutzung von Booking.com mussten sich Hotels verpflichten, ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite nicht günstiger anzubieten als auf der Plattform. Experten nennen das „enge“ Bestpreisklausel.

„Weite“ Bestpreisklauseln verboten

Wegen „weiter“ Bestpreisklauseln, die sich auch auf konkurrierende Portale und den Offline-Vertrieb erstrecken, war das Kartellamt in der Vergangenheit bereits gegen den damaligen Marktführer HRS vorgegangen. Sie sind seit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf von 2015 rechtskräftig verboten. In der Folge hatte Booking damals auf die “enge“ Klausel umgestellt. Danach dürfen die Hotels Interessenten zum Beispiel an der Rezeption oder telefonisch ein besseres Angebot machen, aber nicht im Internet dafür werben.

 „Enge“ Bestpreisklausel problematisch

Das Bundeskartellamt hält auch diese Klausel für problematisch und hatte sie Booking Ende 2015 für den deutschen Markt verboten. Bestpreisklauseln sicherten den Verbrauchern nur vermeintlich den günstigsten Preis. Tatsächlich sei die Provision für die Plattform einkalkuliert – die bei der direkten Buchung nicht anfallen würde.

OLG Düsseldorf kippte die Verfügung

In diesem Rechtsstreit stellte sich das OLG Düsseldorf allerdings auf die Seite der Portale – und kippte die Verfügung 2019. Hauptargument der Richter: Ohne die Klausel würden die Hotels die Breitenwirkung von Booking.com nur noch nutzen, um Interessenten auf ihre Seite zu locken. Dort gebe es das Zimmer dann billiger, Booking gehe leer aus.

Sammelklage und Schadensersatz

Laut Kartellamt verzichtet Booking trotzdem auf die Klauseln, bis die Frage in Karlsruhe entschieden ist. Dort haben die Wettbewerbshüter Rechtsbeschwerde gegen den OLG-Beschluss eingelegt. Sollte der BGH das Verbot der Klausel wiederherstellen, drohen Schadenersatz-Forderungen. Wegen der früher verwendeten „weiten“ Klauseln haben rund 2.000 Hotels beim Berliner Landgericht bereits Sammelklage gegen Booking eingereicht. Der Hotelverband Deutschland (IHA), der die Klage unterstützt, geht davon aus, dass eine Untersagung der „engen“ Klausel den Schaden noch steigern könnte. „Wir wollen das Unternehmen mit dieser Politik nicht davonkommen lassen“, sagte Hauptgeschäftsführer Markus Luthe.

(dpa/MK)

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