Urteil

EuGH kippt zentrale Vorgaben der EU-Mindestlohnrichtlinie

Europäischer Gerichtshof Luxemburg
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat zwei Bestimmungen in der EU-Mindestlohnrichtlinie für ungültig erklärt. (Foto: © picture alliance / photonews.at / picturedesk.com | photonews.at)
Darf die EU Kriterien für die Festsetzung von angemessenen Mindestlöhnen vorgeben? Das höchste europäische Gericht sagt in einem neuen Urteil Nein. Der Kläger bekommt aber nur teilweise recht.
Donnerstag, 13.11.2025, 14:12 Uhr, Autor: Sarah Kleinen

Die EU hat bei der Festlegung von einheitlichen Standards für Mindestlöhne ihre Kompetenzen überschritten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg erklärte zwei Bestimmungen in der EU-Mindestlohnrichtlinie für nichtig. Dabei handelt es sich einerseits um Kriterien für die Festlegung und Aktualisierung der Löhne und andererseits um eine Vorschrift, die eine Senkung der Löhne unterbindet, wenn sie einer automatischen Indexierung unterliegen.

Gegen das 2022 von den EU-Staaten per Mehrheitsentscheidung beschlossene Regelwerk hatte Dänemark geklagt. Der Gerichtshof gab dem Land damit teilweise recht. Dänemarks Arbeitsminister Kaare Dybvad Bek sprach von einem „halben Sieg“.

Unterstützer der Richtlinie zeigen sich allerdings ebenfalls zufrieden mit der Entscheidung. Das Ziel der Richtlinie, die Stärkung der Tarifbindung, stehe weiterhin auf festem Grund, kommentierte der Vorsitzende des CDU-Sozialflügels und zuständiger Verhandlungsführer im Europäischen Parlament, Dennis Radtke. Auch Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas begrüßte das Urteil, weil es einen Großteil des Regelwerks bestätige. Für Deutschland bedeute das Rückenwind beim Einsatz für angemessene Mindestlöhne, sagte die SPD-Politikerin. Befürworter der Richtlinie hatten nach einem EuGH-Gutachten von Anfang des Jahres auch mit der Option rechnen müssen, dass die Richtlinie komplett für rechtswidrig erklärt wird.

Richtlinie muss nicht abgeschafft werden

Die Richter urteilten nun, es sei ein unmittelbarer Eingriff in die Festsetzung des Arbeitsentgelts, dass der EU-Gesetzgeber Kriterien für die Festlegung und Aktualisierung der Mindestlöhne aufgeführt habe. Das Gleiche gelte für das Verbot, Löhne bei automatischen Anpassungen durch Indexierung zu senken. Die Höhe der Löhne ist nach den EU-Verträgen Angelegenheit der Mitgliedstaaten.

Zugleich stellte der Gerichtshof klar, dass die Gesetzgebungskompetenz der EU in Lohnfragen nur bei unmittelbaren Eingriffen ausgeschlossen ist und dass sie sich nicht auf alle Bereiche erstreckt, die mit Arbeitsentgelt zusammenhängen. Den unmittelbaren Eingriff sah er nur in den zwei konkreten Fällen. Im Übrigen bleibt die Mindestlohnrichtlinie, die einen Rahmen zur Bestimmung von Mindestlöhnen schafft, dem Urteil zufolge bestehen.

Keine direkte Auswirkung auf deutschen Mindestlohn

Auf die Höhe des Mindestlohns in Deutschland hat die Entscheidung keine direkte Auswirkung, weil diese bislang auf Grundlage des bereits seit 2014 existierenden nationalen Mindestlohngesetzes festgelegt wird. Die Bundesregierung hatte jüngst beschlossen, dass der derzeitige Mindestlohn in Höhe von 12,82 Euro zum 1. Januar auf 13,90 Euro pro Stunde und ein Jahr später um weitere 70 Cent auf 14,60 pro Stunde steigt

Nach dem EuGH-Urteil sind die EU-Staaten außerdem künftig weiter verpflichtet, auf hohe Abdeckungsraten von Tarifverträgen hinzuwirken. Der Gerichtshof verneinte hier eine Kompetenzüberschreitung der EU. Die Bestimmung verpflichte die Mitgliedstaaten nämlich nicht, zu regeln, dass mehr Arbeitnehmer einer Gewerkschaft beizutreten haben, hieß es.

Deutschland muss Aktionsplan für mehr Tarifbindung vorlegen

Für Deutschland bedeutet das, dass das Land weiterhin einen Aktionsplan zur Steigerung der Tarifbindung vorlegen muss. Die Pflicht gilt nach der Mindestlohnrichtlinie, wenn weniger als 80 Prozent der Beschäftigten von Tarifverträgen erfasst werden.

Deutschland hat den Plan nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bisher nicht vorgelegt, obwohl es den Schwellenwert nicht erreicht. Dies soll den Angaben zufolge bis zum 31. Dezember geschehen. Es wurden bereits Stellungnahmen von Sozialpartnern eingeholt.

„Die europäische Sozialpolitik bleibt auf Kurs“, sagte der CDA-Vorsitzende Radtke. Die vom Gericht beanstandete Indexierung und verpflichtende Kriterien zur Lohnfestsetzung beträfen technische Fragen.

Die wissenschaftliche Direktorin des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung, Bettina Kohlrausch, forderte, die Bundesregierung müsse jetzt zügig handeln und einen Aktionsplan mit konkreten Maßnahmen vorlegen, um die Tarifbindung in Deutschland wieder in Richtung 80 Prozent zu bringen.

Arbeitgeber reagieren mit Kritik

Die deutschen Arbeitgeber kritisierten das Urteil, weil weite Teile der Richtlinie bestätigt wurden. Jetzt müsse die Bundesregierung weitere EU-Eingriffe in die Sozialpolitik abwehren, sagte der Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Steffen Kampeter.

Aus Sicht des Vorstandsmitglieds des Deutschen Gewerkschaftsbunds Stefan Körzell sei bedauerlich, dass der EuGH die einheitlichen europäischen Kriterien für angemessene Mindestlöhne gekippt habe. Insgesamt zeigten sich die Gewerkschaften jedoch zufrieden. Der EuGH stärke mit dem Urteil die Rechte der Arbeitnehmer und den Zusammenhalt in Europa, so Körzell.

Die dänische Regierung betrachtet das Urteil als Teilerfolg. Er hätte zwar gehofft, dass das EuGH die gesamte Mindestlohnrichtlinie für nichtig erkläre, weil sich die EU nicht in die Lohnregulierung in Dänemark einmischen solle, teilte Dänemarks Arbeitsminister Dybvad mit. Das Urteil bestätige jedoch, dass die Richtlinie in mehreren Punkten zu weit gegangen sei.

Braucht es einen Mindestlohn von 15 Euro in Deutschland?

Unklar ist weiterhin, ob und inwieweit die bereits seit elf Jahren geltenden nationalen Regelungen im Mindestlohngesetz an EU-Recht angepasst werden müssen. Im Zusammenhang mit der EU-Mindestlohnrichtlinie gab es seit längerem die Forderung, dass Arbeitgeber mindestens 60 Prozent des mittleren Bruttolohns in Deutschland zahlen. Der mittlere Bruttolohn ist dabei der Lohn, bei dem die eine Hälfte der Beschäftigten mehr und die andere Hälfte der Beschäftigten weniger verdienen.

Die Mindestlohnrichtlinie sieht vor, bei der Bewertung der Angemessenheit des Lohns solche Referenzwerte zugrunde zu legen. Diese Regelung bleibt auch nach dem EuGH-Urteil bestehen. Bei Verwendung des mittleren Lohns hätte der Mindestlohn in Deutschland nach Gewerkschaftsangaben eigentlich auf mehr als 15 Euro angehoben werden müssen.

(dpa/SAKL)

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