Pauschalreisen

Gericht beschneidet Stornogebühren von Reiseveranstaltern

Ein Reisekoffer mit der Aufschrift „Stornogebühr“
Durch einen Urteilsspruch werden Reiseveranstaltern hinsichtlich Stornogebühren nun Grenzen gesetzt. (© Carmen 56/stock.adobe.com)
Wenn Pauschalurlauber doch nicht verreisen können, müssen sie dem Veranstalter eine Stornogebühr zahlen. Der Höhe einer solchen Pauschale sind jedoch Grenzen gesetzt, wie ein Fall vor Gericht jetzt deutlich zeigt.
Freitag, 29.11.2019, 10:20 Uhr, Autor: Thomas Hack

Erhebt ein Reiseveranstalter die Hälfte des Reisepreises als Stornogebühr, müssen Urlauber dies zukünftig mehr nicht hinnehmen – das zeigt jetzt ein Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg. Demnach ist eine Stornopauschale von 50 Prozent unzulässig, wenn Kunden bis 30 Tage vor Beginn der Reise kündigen.

„AGBs sind unwirksam“

In dem verhandelten Fall ging es um eine zweiwöchige Reise auf die portugiesische Atlantikinsel Porto Santo für 3219 Euro. Der Kläger hatte 644 Euro angezahlt, musste den Urlaub aber absagen. Der Veranstalter stellte eine Stornorechnung in Höhe von 1609 Euro aus. Das wollte der Urlauber nicht zahlen. Das Gericht gab dem Kläger Recht. Es spiele keine Rolle, dass dem Veranstalter im konkreten Einzelfall angeblich selbst hohe Kosten bei der Fluggesellschaft oder dem Hotel entstanden seien. Stornogebühren müssten pauschal gelten und „repräsentativ für die Gesamtheit der Reisen“ sein, die ein Anbieter im Programm hat. Und eine Pauschale in  Höhe von 50 Prozent in den AGB sei nicht wirksam. Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.

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