Gericht

Gutschein für ausgefallene Veranstaltungen rechtens

Justitia
Wenn Veranstaltungen aufgrund von Corona abgesagt werden müssen, sind Veranstalter nicht dazu verpflichtet das Geld zurückzuzahlen. (Foto: © Romolo Tavani/stock.adobe.com)
Das Amtsgericht München teilte mit, dass Veranstalter den Preis für Tickets von abgesagten Veranstaltungen nicht zurückzahlen müssen. Stattdessen können Gutscheine ausgestellt werden.
Freitag, 09.04.2021, 11:34 Uhr, Autor: Martina Kalus

Muss ein Veranstalter eine Theaterveranstaltung wegen der Pandemie absagen, kann er stattdessen Gutscheine ausstellen. Der Veranstalter müsse den Preis für die Tickets nicht zurückzahlen, teilte das Amtsgericht München am Freitag, den 9. April, mit.

Klage abgewiesen

Das Gericht wies eine Klage eines Unternehmers aus Bayreuth ab, der von einem Münchner Theater- und Gastronomieveranstalter die Rückzahlung von 205,80 Euro für zwei Tickets gefordert hatte. Die für Ende März 2020 geplante Veranstaltung konnte im ersten Lockdown nicht stattfinden. Nach Auffassung des Gerichts ist es rechtens, dass der Veranstalter einen Gutschein ausstellte, anstatt das Geld zurückzuzahlen.

„Insolvenzen von Veranstaltern sollen verhindert oder wenigstens verzögert werden. Die negativen Folgen der Pandemie sollen auf möglichst viele verteilt werden“, begründete das Gericht die Entscheidung. Wer ein Ticket für eine kulturelle Veranstaltung kaufe, sei eher finanziell leistungsstark. Für finanziell schwache Kunden könne aber eine Härtefallklausel greifen.

(dpa/MK)

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