Rechtslage

Urteil: Auch Probearbeiter genießen Unfallschutz

Ein Koch mit einem brennenden Topf
Auch Arbeitssuchende erbringen eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert und sind deshalb unfallversichert – so ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts. (© Sven Bachstroem/Fotolia)
Arbeitsuchende sind auch an Probearbeitstagen gesetzlich unfallversichert. Das hat dieser Tage das Bundessozialgericht (BSG) Kassel entschieden. Im konkreten Fall ging es um einen Arbeitsunfall bei der Entsorgung von Lebensmitteln.
Mittwoch, 21.08.2019, 10:57 Uhr, Autor: Thomas Hack

Dass auch Probearbeiter gesetzlichen Unfallschutz genießen, wurde nun in einem Urteil seitens des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden. In dem konkreten Fall aus dem Raum Halle (Saale) hatte ein 39-Jähriger geklagt, der bei einem Entsorger von Lebensmittelabfällen einen Tag probeweise gearbeitet und sich bei einem Sturz schwer am Kopf verletzt hatte. Er habe dabei als sogenannter Wie-Beschäftigter unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, erklärte das BSG. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik hatte die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt, weil der Mann nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen sei. Das sahen auch die Kasseler Richter so. Allerdings habe der Arbeitsuchende eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht – und sei damit ein Wie-Beschäftiger. „Das ist ein bisschen weniger als ein normales Beschäftigungsverhältnis“, erklärte der Vorsitzende Richter. Klassische Fälle von Wie-Beschäftigung seien beispielsweise das Mitarbeiten bei der Obsternte und das Ausführen eines Hundes. (dpa/TH)

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