Reisevertragsrecht

Urteil: Frühere Rückreise kann zur Preisminderung berechtigen

Eine Frau in einer Abflughalle
Wird der Rückflug einer Reise in die frühen Morgenstunden verlegt, kann dies eine Preisminderung von 25 Prozent zur Folge haben. (© kieferpix/Fotolia)
Wenn der Reiseveranstalter die Zeiten für die Rückreise ändert, kann das unangenehm sein. Das Amtsgericht München hat jetzt entschieden: Reisende können in einem solchen Fall unter Umständen den Preis mindern.
Dienstag, 27.08.2019, 10:06 Uhr, Autor: Thomas Hack

Ändert ein Reiseveranstalter die Rückreisezeiten, kann das zur Preisminderung berechtigen. Nach Ansicht des Amtsgerichts München ist das zumindest gerechtfertigt, wenn sich die Reisezeit erheblich verlängert. Wird die Zeit für die Abreise außerdem in die frühen Morgenstunden vorverlegt, rechtfertigt das eine weitere Minderung. Eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gibt es aber nicht unbedingt, berichtet die Zeitschrift „Reiserecht aktuell“. In dem verhandelten Fall war der Rückflug eigentlich für 14.30 Uhr vorgesehen. Das Flugzeug sollte um 16:05 in Stuttgart landen. Vor der Rückreise buchte der Reiseveranstalter den Kunden aber um: Sein Flug hob nun schon um 6.30 Uhr ab und landete um 8.40 Uhr in Saarbrücken. Zur Weiterreise an sein Ziel erhielt der Kläger einen Zuggutschein. Die gesamte Reisezeit verlängerte sich damit um mehr als sechs Stunden. Der Kläger nahm die Veränderungen zwar hin, wollte aber später Geld vom Veranstalter zurück.

Pro Verzögerungsstunde 7,5 Prozent Preisminderung

Mit Erfolg: Allein schon weil der Ankunftsflughafen geändert wurde, stufte das Gericht die Änderung als erheblich ein. Die vereinbarte Ersatzrückreise sei nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit wie die ursprünglich geschuldete. Die Rückreise werde deutlich beschwerlicher. Pro Stunde verlängerter Reisezeit könne eine Minderung von 7,5 Prozent des Reisetagespreises geltend gemacht werden. Die Vorverlegung der Abreisezeit in die frühen Morgenstunden mit einer Beeinträchtigung der Nachtruhe des letzten Urlaubstages berechtigt zu einer weiteren Minderung um 25 Prozent des Reisetagespreises. Schadenersatz komme allerdings nicht in Betracht. (dpa-tmn/TH)

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