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Urteil: Kein Schmerzensgeld wegen Zwischenlandungen

Fluggäste
Können Fluggäste Schmerzensgeld erlangen, wenn es zu einer unvorhergesehenen Zwischenlandung kommt? Ein deutsches Gericht hat sich nun mit dieser Frage befasst. (©Have a nice day/stock.adobe.com)
Ein Passagierflugzeug bekommt plötzlich einen Riss in der Scheibe, der Pilot entscheidet sich zur Zwischenlandung – können die Fluggäste in solchen Fällen Schadensersatzansprüche geltend machen?
Freitag, 07.08.2020, 08:55 Uhr, Autor: Thomas Hack

Die unplanmäßige Zwischenlandung wegen eines Risses in der Flugzeugscheibe hat zwar eine Entschädigung aufgrund der Verspätung gefordert, doch weitere Ansprüche können die Passagiere nicht unbedingt geltend machen. So lautet nun das Urteil des Landgerichts Hannover (Az.: 8 O 14/718). Der Hintergrund: Die Kläger kehrten von einer Pauschalreise aus der Türkei zurück. Auf dem Rückflug tauchte ein Riss in der Windschutzscheibe des Flugzeugs auf. Der Pilot senkte zunächst die Flughöhe und landete dann in Belgrad zwischen, wo die Scheibe ausgetauscht wurde. Am nächsten Tag sollte es mit der gleichen Maschine weiter nach Stuttgart gehen. Die Urlauber buchten jedoch eigene Ersatzflüge am gleichen Tag.

Schadensersatz wegen „Todesängsten“ gefordert

Wegen der Verspätung erhielten die Kläger 800 Euro Ausgleichszahlung. Doch das reichte ihnen nicht: Sie verlangten vom Veranstalter auch die Kosten für ihre selbst organisierte Rückreise, Schmerzensgeld von jeweils 5000 Euro, Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude sowie einen Verdienstausfall, weil die beiden am Tag der Ankunft schon wieder hatten arbeiten wollen. Zur Begründung erklärten die Kläger unter anderem, das Flugzeug sei binnen weniger Sekunden 5000 Meter abgesackt. Man habe „Todesängste erlitten“ und geglaubt, sterben zu müssen.

„Zwischenlandungen sind allgemeines Lebensrisiko“

Das Gericht fand anhand von Zeugenaussagen jedoch keine Belege für diese Schilderung. Es habe kein lebensgefährliches Sicherheitsrisiko bestanden, von einem „Beinahe-Absturz“ könne keine Rede sein. Auch sei die Erholung durch das Ereignis nicht entfallen oder überlagert worden. Ein derartiger technischer Defekt, der eine Zwischenlandung nach sich zieht, gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. (dpa-tmn/TH)

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