Keine Umsatzsteuer für Stundenhotels?
Wie aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervorgeht, könnte die Überlassung von Hotelzimmern für einen Zeitraum über nur eine oder mehrere Stunden in Zukunft von der Umsatzsteuer befreit werden. Allerdings trifft das nur in bestimmten Fällen zu, nämlich bei einer halbstündigen oder stundenweisen Überlassung von Zimmern mit nur „geringfügigen begleitenden Leistungen“. Bei diesen Angeboten liege keine Beherbergung vor, weshalb auch keine Steuer zu entrichten sei.
Für das Prostitutionsgewerbe gilt dieser Rabatt nicht! „Unabhängig davon ist nach der Rechtsprechung des BFH die Vermietung von Zimmern an Prostituierte umsatzsteuerpflichtig“. Damit zwingt das seit 2010 geltende Steuerprivileg für Hoteliers, die „Mövenpick-Steuer“, erneut zu einer Klarstellung. Ganz konkret heißt es: Weil keine „Beherbergung“ vorliege, „wenn die äußeren Umstände ergeben, dass der Schwerpunkt der Leistung in der Einräumung der Möglichkeit liegt, in den Räumen sexuelle Dienstleistungen zu erbringen oder zu konsumieren, komme (auch) eine Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz … nicht in Betracht.“ Kurz gesagt: Werden innerhalb des Hotelzimmers individuelle Dienstleistungen erfüllt, auch nur für eine Stunde, wird kein Steuerrabatt gewährt. (dpa / MJ)