Auch Dritte hätten Zugriff auf den Safe
Für Schuhbeck gilt bis zu einer Verurteilung – wie für jeden anderen – die Unschuldsvermutung. Und auch Richterin Wagner betont, dass selbstverständlich erst die Hauptverhandlung ergeben werde, ob Schuhbeck schuldig ist oder nicht. Sie gibt aber an diesem Mittwoch – wie es die Strafprozessordnung zwingend vorschreibt – auch Einblick in ein Gespräch, das vor Beginn dieser Verhandlung zwischen den Verfahrensbeteiligten geführt wurde.
Auch darin nämlich hätten die Anwälte diese Argumentation schon vorgebracht und gesagt, „dass fraglich sei, durch wen die Kassenmanipulationen erfolgt“ seien und „dass auch Dritte auf den Safe im Büro Zugriff gehabt“ hätten. Eine Einstellung des Verfahrens – oder zumindest von Teilen des Verfahrens – sei das Ziel gewesen.
Verschleierungstool als Indiz
Ein Ansinnen, das mit dem Hinweis auf einen „hinreichenden Tatverdacht“ abgelehnt wurde. Die Kasse habe auch rückwirkend manipuliert werden können, führt das Gericht beispielsweise aus.
Und weiter: Wenn der Mitangeklagte, wie er angibt, das Verschleierungstool für Schuhbeck erstellt habe, dann könne das „ein sehr starkes Indiz“ dafür sein, dass dieses Tool auch verwendet werden sollte. Dass dann ein Dritter zufällig auf dieses Tool zugegriffen haben könnte, beurteilte das Gericht demnach in der Vorbesprechung als ein Szenario, „dass jeder Lebenserfahrung widerspricht“. Und wo das Geld geblieben sein soll – das sei keine Frage, mit der das Gericht sich beschäftigen müsse.
Ob diese vorläufige Einschätzung des Gerichts auch nach der entscheidenden Hauptverhandlung Bestand hat? Dies wird sich erst beim Urteil zeigen. Auch die Möglichkeit, mit einem zumindest teilweisen Geständnis noch eine Bewährungsstrafe zu bekommen, hätten die Anwälte in dem Vorgespräch abgefragt, trägt Richterin Wagner vor. Zu Prozessbeginn aber sagt Schuhbeck nichts. Ob das in den bis zum 22. Dezember angesetzten insgesamt 18 Verhandlungstagen dabei bleiben soll, ließen Schuhbecks Anwälte zunächst offen.
(dpa/SAKL)