Kontaktbeschränkungen: Weiterhin dürfen sich nur maximal fünf Verwandte, Freunde oder Bekannte aus höchstens zwei Hausständen privat treffen. Kinder bis 14 Jahre sind ausgeschlossen.

Weihnachten: Die Länder werden – abhängig vom jeweiligen Infektionsgeschehen – von dieser Beschränkung für die Zeit vom 24. bis 26. Dezember Ausnahmen zulassen und Feiern im „engsten Familienkreis“ ermöglichen, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder fünf Personen über 14 Jahren bedeutet. Der engste Familienkreis wird definiert als Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. Erlaubt sein sollen Treffen mit bis zu vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen zuzüglich Kindern im Alter bis 14 Jahre aus diesem Personenkreis.

Silvester: Am Silvester- und am Neujahrstag gilt bundesweit ein An- und Versammlungsverbot. Der Verkauf von Pyrotechnik wird generell verboten, vom Zünden von Silvesterfeuerwerk wird generell dringend abgeraten. Zudem gilt ein Feuerwerksverbot auf publikumsträchtigen Plätzen, die die Kommunen definieren sollen.

Schulen: Auch an den Schulen sollen vom 16. Dezember bis 10. Januar Kontakte deutlich eingeschränkt werden. Daher werden in diesem Zeitraum Schulen grundsätzlich geschlossen, oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Eine Notfallbetreuung wird sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden. In Kindertagesstätten wird ebenso verfahren.

Gottesdienste: Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nur erlaubt, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt und eine Maskenpflicht auch am Platz eingehalten wird. Den Besuchern ist Gesang untersagt. Bei Zusammenkünften, in der Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, ist eine Anmeldungserfordernis einzuführen.

Sport: Der Profisport wird im Beschluss von Bund und Ländern nicht extra erwähnt. Anders als beim ersten harten Corona-Lockdown im Frühjahr kann er seine Wettbewerbe diesmal also zunächst fortsetzen.

Einige dieser Beschlüsse gelten bereits in manchen Bundesländern, nun treten sie bundesweit in Kraft.

Staat hilft im Lockdown mit Milliarden

Gleichzeitig mit den Beschlüssen hat die Bundesregierung auch ein finanzielles Hilfspaket in Aussicht gestellt. Mit mehr als elf Milliarden Euro pro Monat will der Bund Unternehmen unterstützen, die vom bevorstehenden harten Lockdown betroffen sind. Das kündigte Finanzminister Olaf Scholz (SPD) an.  Konkret soll bei der Überbrückungshilfe III, die von Januar an gilt, der Höchstbetrag von 200.000 Euro auf 500.000 Euro erhöht werden. Der maximale Zuschuss ist demnach geplant für direkt und indirekt von Schließungen betroffene Unternehmen.

Erstattet werden betriebliche Fixkosten. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den November- und Dezemberhilfen geben. Die Kosten der erweiterten Überbrückungshilfe III werden während eines Monats mit angeordneten Schließungen auf etwa 11,2 Milliarden Euro geschätzt, wie aus einem Papier von Finanz- und Wirtschaftsministerium hervorgeht.

Geplant sind laut Beschlusspapier außerdem Entlastungen für den Handel. Im Beschlusspapier heißt es, der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen solle aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter könnten ausgebucht werden. Das bedeutet, dass nicht verkaufte Ware nicht als Bestand ins Umlaufvermögen aufgenommen werden muss, sondern sofort abgeschrieben werden darf.

(Bundesregierung/dpa/NZ)

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