Arbeit auf Abruf – muss die wöchentliche Arbeitszeit festgelegt sein?
Arbeiten Arbeitnehmer regelmäßig auf Abruf, sind also keine festen Arbeitszeiten festgelegt, sieht das Gesetz in § 12 Abs. 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vor, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart gilt.