Überstunden und Anspruch auf Resturlaub gehen nicht automatisch verloren 

Auch der Anspruch des freigestellten Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich sowie der Anspruch auf Resturlaub bleibt, wenn der Arbeitgeber hier keine deutliche Regelung trifft.

Überstunden aus dem Arbeitszeitguthaben eines Arbeitnehmers werden durch eine bezahlte Freistellung nicht automatisch abgegolten. Der Arbeitgeber muss den Freizeitausgleich bei Freistellung regeln, entschied das BAG. 

Freistellung: Deutliche Regelung im Kündigungsschreiben

Es ist daher aus Arbeitgebersicht sinnvoll, eine Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben ausdrücklich als unwiderruflich zu bezeichnen und "unter Anrechnung etwaiger Resturlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche" zu erklären.

Arbeitsvertraglich zulässig kann die Freistellung für den Kündigungsfall bereits bei Vertragsschluss vereinbart werden. Auch dann oder wenn die Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wird, sollte der Arbeitgeber eine entsprechende Regelung zu Urlaub oder Freizeitausgleich nicht vergessen.

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